Auszahlung des Stipendiums

Die Höhe des Stipendiums beträgt derzeit 1000 Euro je Semester und wird maximal für die Dauer der nachgewiesenen Regelstudienzeit des Studienfaches gezahlt.

Haben Sie eine Förderzusage erhalten, beachten Sie bitte, dass für die Auszahlung des Stipendiums der Nachweis einer im jeweiligen Semester erbrachten Sonderleistung erforderlich ist. Dabei kann es sich zum Beispiel um den Besuch einer zusätzlichen Vorlesungsreihe zur Vertiefung des Studiums oder eine zusätzliche Hausarbeit handeln. Die Sonderleistung ist im Rahmen des gewählten Studienganges zusätzlich und über die gemäß Studienordnung ohnehin zu fertigenden Arbeiten hinausgehend zu erbringen.

Näheres hierzu wird in dem Bewilligungsbescheid ausgeführt.

Ein Muster für die Bescheinigung einer Sonderleistung finden Sie als Download. Die Bescheinigung muss auf einem Originalbriefkopf Ihrer Universität ausgestellt sein.

Den Nachweis über die erbrachte Sonderleistung senden Sie bitte zusammen mit der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung jeweils

  • bis spätestens 1. April für das absolvierte Wintersemester
  • bis spätestens 1. Oktober für das absolvierte Sommersemester

an unten stehende E-Mail-Adresse. Eine Eingangsbestätigung dazu erfolgt nicht.

Kontakt

Nassauischer Zentralstudienfonds

Dezernat I 14 – Finanzen

Postadresse
Nassauischer Zentralstudienfonds
beim Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt

Wenn diese Unterlagen den formalen und inhaltlichen Erfordernissen entsprechen, wird das Stipendium von 1000 Euro spätestens bis Ende April beziehungsweise Ende Oktober für das zurückliegende Semester auf Ihr angegebenes Konto überwiesen.

Eine mögliche Anrechnung auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder andere Stipendien ist von den Bewerberinnen und Bewerbern selbst zu recherchieren. Die aktuellen BAföG-Richtlinien sehen einen Freibetrag von monatlich 300 Euro für nicht einkommensteuerpflichtige begabungs- und leistungsabhängige Stipendien vor, sodass das Stipendium des Nassauischen Zentralstudienfonds alleine (derzeit monatlich umgerechnet 166 Euro) nicht zu einer BAföG-Kürzung führen dürfte.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Bewilligte Stipendien können jederzeit geändert oder widerrufen werden.

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