Voraussetzungen
- Bewerberinnen und Bewerber sind im Gebiet des ehemaligen Herzogtums Nassau geboren.
- Das „Herzogtum Nassau“ – nicht zu verwechseln mit der späteren preußischen Provinz „Hessen-Nassau“ erstreckte sich auf ein Gebiet, das die (heutigen) Kreise Rheingau-Taunus, Main-Taunus, Limburg-Weilburg, Hochtaunus (mit Ausnahme von Bad Homburg vor der Höhe, Friedrichsdorf und Steinbach (Taunus)) sowie die Stadt Wiesbaden, den Westen Frankfurt am Main (Frankfurt am Main-Griesheim, -Harheim, -Heddernheim, -Höchst, -Kalbach, -Nied, -Schwanheim, -Sindlingen, -Sossenheim, -Unterliederbach, -Zeilsheim) und Teile des Lahn-Dill-Kreis (hier der frühere Dillkreis) des Rhein-Lahn-Kreises und des Westerwaldkreises umfasst.
- Nur Studierende, die in diesem Bereich geboren sind, erfüllen das Hauptkriterium für ein mögliches Stipendium, sie sind „nassauische Landeskinder“.
- Die Bewerberinnen und Bewerber sind als ordentlich Studierende (Vollzeitstudium) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität, Hochschule, Fach- oder Kunsthochschule im Inland, einem Mitgliedsstaat der Europäische Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz immatrikuliert und haben zu Beginn des erstmals geförderten Studiums das 25. beziehungsweise bei Masterstudiengängen das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Die zum Studium berechtigende Prüfung wurde mindestens mit der Note 2,7 abgeschlossen.
- Gefördert werden können nur „nassauische Landeskinder“ mit begrenzten finanziellen Möglichkeiten.
Ausschlusskriterien
- Der NZF fördert keine dualen Studiengänge, Zweitstudiengänge, Teilzeitstudiengänge, Fernstudiengänge, Promotionsstudiengänge, Studienabschlussphasen oder reine Auslandsstudiengänge außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz.
- Die Bewerberin oder der Bewerber wird bereits mit einem Stipendium gefördert.
- Der Bewerber oder die Bewerberin verfügt über eigenes Einkommen, das den steuerlichen Grundfreibetrag nach Paragraph 32 a Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz um mehr als 2000 Euro übersteigt.
Verfahren
In der Regel finden zweimal jährlich Vergabeverfahren statt. Dazu steht in den Bewerbungsphasen vom 1. Februar bis 1. März und vom 15. September bis 15. Oktober ein Bewerbungsformular online auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Verfügung.
Näheres dazu entnehmen Sie bitte dem Formular „Bewerbungsverfahren für Stipendien“.
Eine Bewerbung ist unter den oben angeführten Voraussetzungen zu jedem Zeitpunkt eines Erststudiums möglich. Die Bewerbung für ein Stipendium für ein Masterstudium ist im Laufe des 1. Semesters des Masterstudiums einzureichen.
Entsprechend der verfügbaren Stiftungsmittel bedient der NZF bis zu 150 Stipendien. Übersteigt die Anzahl der Bewerber die Anzahl der freien Stipendien, so erfolgt die Vergabe nach Punkt 6 der Zuwendungsrichtlinien des NZF in drei Kontingenten:
Bewerberinnen/Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife zu 60 Prozent, mit fachgebundener Hochschulreife oder allgemeiner Fachhochschulreife zu 35 Prozent, mit sonstiger Hochschul- oder Fachhochschulberechtigung zu fünf Prozent.
Innerhalb der Kontingente erfolgt die Auswahl nach Reihenfolge des besseren Notendurchschnitts der zum Studium berechtigenden Prüfung. Dabei werden Bewerberinnen und Bewerber auf Antrag nach ihren Einkommensverhältnissen durch einen rechnerischen Abschlag von der Prüfungsnote vorrangig berücksichtigt.
Siehe dazu nachstehenden Auszug aus den Zuwendungsrichtlinien des NZF:
7. Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Entscheidung über die Stipendien des NZF
7.1 Bewerberinnen / Bewerbern, deren Eltern Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder laufende Hilfen zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten, wird bei der Entscheidung für ein Stipendium nach Nr. 6.3 ein Abschlag von der Prüfungsnote in Höhe von 0,9 gewährt.
7.2 Bewerberinnen / Bewerbern, die Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) -Leistungen in voller Höhe erhalten, wird bei der Entscheidung für ein Stipendium nach Nr. 6.3 ein Abschlag von der Prüfungsnote in Höhe von 0,6 gewährt.
7.3 Bewerberinnen / Bewerbern, die aufgrund anrechenbaren Einkommens gekürzte BAföG-Leistungen erhalten, wird bei der Entscheidung für ein Stipendium nach Nr. 6.3 ein Abschlag von der Prüfungsnote in Höhe von 0,3 gewährt, wenn die BAföG-Leistung im Umfang von mindestens 50 Prozent erbracht wird.
7.4 Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch Vorlage einer Kopie des aktuellen Bescheides des jeweiligen Leistungsträgers nachzuweisen. Ist der Bescheid älter als 1 Jahr, ist eine aktuelle Bescheinigung des Leistungsträgers über den Leistungsbezug vorzulegen.
Daten zum Stipendium
Die Höhe des Stipendiums beträgt derzeit 1000 Euro je Semester und wird maximal für die Dauer der nachgewiesenen Regelstudienzeit des Studienfaches gezahlt.
Die Auszahlung zum Semesterende ist an den Nachweis einer jeweils im Semester erbrachten Sonderleistung geknüpft. Dabei kann es sich zum Beispiel um den Besuch einer zusätzlichen Vorlesungsreihe zur Vertiefung des Studiums oder eine zusätzliche Hausarbeit handeln.
Näheres hierzu wird in dem Bewilligungsbescheid ausgeführt.
Eine mögliche Anrechnung auf BAföG-Leistungen oder andere Stipendien ist von den Bewerbern selbst zu recherchieren. Die aktuellen BAföG-Richtlinien sehen einen Freibetrag von monatlich 300 Euro für nicht einkommenssteuerpflichtige begabungs- und leistungsabhängige Stipendien vor, so dass das NZF-Stipendium alleine (derzeit monatlich umgerechnet 166 Euro) nicht zu einer BAföG-Kürzung führen dürfte.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Bewilligte Stipendien können jederzeit geändert oder widerrufen werden.