Voraussetzungen und Bewerbung für Studierende

Im Bewerbungsverfahren müssen Studierende nachweisen, dass sie alle Bedingungen für ein Stipendium erfüllen.

Voraussetzung für den Erhalt eines Stipendiums

  • Die Bewerberin oder der Bewerber muss im Gebiet des ehemaligen Herzogtums Nassau geboren sein (Übersicht Gebietszuordnung).
  • Die zum Studium berechtigende Prüfung wurde mindestens mit der Note 2,7 abgeschlossen.
  • Die Immatrikulation an einer staatlich anerkannten Universität, Hochschule, Fach- oder Kunsthochschule im Inland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz muss nachgewiesen sein.
  • Die Bewerberin oder der Bewerber hat zu Beginn des erst geförderten Studiums das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, zu Beginn eines Masterstudiums das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Ein freier Stipendienplatz muss nach den Kriterien gemäß Ziffer III Nummer 6 der Zuwendungsrichtlinie verfügbar sein.
  • Der Student erbringt pro Semester eine besondere Studienleistung nach Ziffer III Nummer 4 der Zuwendungsrichtlinie.

Ausschlusskriterien

Nicht gefördert werden duale Studiengänge, Zweitstudiengänge, Teilzeitstudiengänge, Fernstudiengänge, Studienabschlussphasen oder Promotionsstudiengänge.

Ein weiteres Ausschlusskriterium liegt vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits mit einem Stipendium gefördert wird oder über ein eigenes Einkommen, das den steuerfreien Grundbetrag nach § 32a Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (EStG) um mehr als 2000 Euro übersteigt.

Bewerbungsverfahren für ein Stipendium des Nassauischen Zentralstudienfonds

In der Regel finden zweimal jährlich Vergabeverfahren statt. Dazu steht in den Bewerbungsphasen vom 1. Februar bis 1. März und vom 15. September bis 15. Oktober ein Bewerbungsformular online auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Verfügung.

Eine Bewerbung ist unter den oben angeführten Voraussetzungen zu jedem Zeitpunkt eines Erststudiums möglich. Die Bewerbung für ein Stipendium für ein Masterstudium ist im Laufe des 1. Semesters des Masterstudiums einzureichen und muss sich unmittelbar an ein bereits vom Nassauischen Zentralstudienfonds gefördertes Erststudium anschließen.

Bitte füllen Sie das Formular digital aus und senden es per Post

  • bis spätestens 1. März für das jeweilige Sommersemester
  • bis spätestens 15. Oktober für das jeweilige Wintersemester

mit folgenden Anlagen:

  • Geburtsurkunde
  • Abschlusszeugnis der Schule und gegebenenfalls der Berufsausbildung
  • Immatrikulationsbescheinigung
  • Auszug aus der Prüfungs-/Studienordnung, aus der die Regelstudienzeit Ihres Studienhauptfachs hervorgeht
  • tabellarischer Lebenslauf
  • aktueller Lohn- oder Einkommensteuerbescheid
  • optional Nachweise für einen Vergabebonus bei wirtschaftlich besonders schwierigen Einkommensverhältnissen (zum Beispiel BAföG-Bescheid oder Zuwendungsbescheid ALG II nach SGB II, beziehungsweise laufende Hilfen zum Lebensunterhalt nach SGB XII).

an unten stehende Postadresse.

Kontakt

Nassauischer Zentralstudienfonds

Dezernat I 14 – Finanzen

Postadresse
Nassauischer Zentralstudienfonds
beim Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt

Vergabe der Stipendien

Unter allen fristgerecht vorgelegten gültigen Bewerbungen wird zeitnah eine Rangfolge ermittelt. Die Vergabe erfolgt nach Ziffer III Nummer 6 der Zuwendungsrichtlinien des Nassauischen Zentralstudienfonds.

Entsprechend der verfügbaren Stiftungsmittel bedient der Nassauische Zentralstudienfonds bis zu 150 Stipendien. Übersteigt die Anzahl der Bewerber die Anzahl der freien Stipendien, so erfolgt die Vergabe nach Punkt 6 der Zuwendungsrichtlinien des Nassauischen Zentralstudienfonds in drei Kontingenten: Bewerberinnen und Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife zu 60 Prozent, mit fachgebundener Hochschulreife oder allgemeiner Fachhochschulreife zu 35 Prozent, mit sonstiger Hochschul- oder Fachhochschulberechtigung zu 5 Prozent.

Innerhalb der Kontingente erfolgt die Auswahl nach Reihenfolge des besseren Notendurchschnitts der zum Studium berechtigenden Prüfung. Dabei werden entsprechend Ziffer III Nummer 7 der Zuwendungsrichtlinie Bewerberinnen und Bewerber auf Antrag nach ihren Einkommensverhältnissen durch einen rechnerischen Abschlag von der Prüfungsnote vorrangig berücksichtigt:

  • Bewerberinnen oder Bewerbern, deren Eltern Arbeitslosengeld II nach SGB II oder laufende Hilfen zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten, wird bei der Entscheidung für ein Stipendium nach Nummer 6.3 ein Abschlag von der Prüfungsnote in Höhe von 0,9 gewährt.
  • Bewerberinnen oder Bewerbern, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in voller Höhe erhalten, wird bei der Entscheidung für ein Stipendium nach Nummer 6.3 ein Abschlag von der Prüfungsnote in Höhe von 0,6 gewährt.
  • Bewerberinnen oder Bewerbern, die aufgrund anrechenbaren Einkommens gekürzte BAföG-Leistungen erhalten, wird bei der Entscheidung für ein Stipendium nach Nummer 6.3 ein Abschlag von der Prüfungsnote in Höhe von 0,3 gewährt, wenn die BAföG-Leistung im Umfang von mindestens 50 Prozent erbracht wird.

Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch Vorlage einer Kopie des aktuellen Bescheides des jeweiligen Leistungsträgers nachzuweisen. Ist der Bescheid älter als ein Jahr, ist eine aktuelle Bescheinigung des Leistungsträgers über den Leistungsbezug vorzulegen.

Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens erhalten Sie entsprechend Ihrer Position in der Rangfolge eine schriftliche Benachrichtigung (Bewilligung oder Ablehnung des Stipendiums) des Nassauischen Zentralstudienfonds.

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