Kinder und Jugendliche mit Musikinstrumenten

Stiftung Deutsche Jugend

Zuwendungen zur Jugendförderung aus dem Stiftungsvermögen der Stiftung Deutsche Jugend

Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Sie beruht auf einem Dekret von Kaiser Napoleon I. Der Vorläufer der Stiftung war der Fonds für „Findel- und verlassene Kinder“, welcher am 19. Januar 1811 errichtet wurde. Notwendig wurde der Fonds auf Grund der französischen Besetzung in Rheinhessen und den daraus resultierenden ausgesetzten und unehelichen Kindern und Vollwaisen. Mit dem Fonds wurden zunächst die Armenhäuser unterstützt. Diese waren für die Versorgung der Kinder zuständig. Am 23. März 1937 wurde aus dem Findelfonds durch den Provinzialausschuss der Provinz Rheinhessen die „Stiftung für die Deutsche Jugend“ gegründet. Mit der am 1. April 1937 erfolgten Auflösung der Provinz Rheinhessen ging die Stiftung auf den Rechtsnachfolger – den Volksstaat Hessen – über. Seit dem Jahr 1945 wird die Stiftung durch das Regierungspräsidium Darmstadt verwaltet.

Die aktuelle Verfassung der Stiftung für die Deutsche Jugend sieht vor, dass die Jugend durch Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gefördert wird, für die eine Förderung aus öffentlichen Mitteln nicht erfolgt. Es können steuerbegünstigte Körperschaften gefördert werden, die im Gebiet des Regierungsbezirks Darmstadt nach dem Stand vom 28. April 1968 ihren Sitz haben.

Dementsprechend werden Kinder- und Jugendprojekte von Vereinen aus den kreisfreien Städten Darmstadt und Offenbach sowie den Kreisen Bergstraße, Odenwald, Groß-Gerau, Darmstadt-Dieburg, Offenbach und Wetterau (sowie einiger Gebiete im Landkreis Gießen und Vogelsbergkreis) gefördert. Die Fördermittel werden turnusgemäß alle zwei Jahre verteilt.

Die formlosen Anträge müssen über das Jugendamt des jeweiligen Magistrats oder des Kreisausschusses an das Regierungspräsidium Darmstadt gesendet werden. Die Zuständigkeit für die Gebiete im Landkreis Gießen und des Vogelsbergkreises liegt beim Regierungspräsidium Gießen (Dezernat I 14).

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