Im Rahmen der kommunalen Beratung der 184 südhessischen Kommunen durch das Regierungspräsidium (RP) als höhere Verwaltungsbehörde kann sich im Hinblick auf eine Planungsabsicht einer Kommune ergeben, dass diese nicht an die geltenden Ziele der Raumordnung nach § 1 Absatz 4 Baugesetzbuch angepasst wäre.
Ist eine Modifizierung der Planung nicht möglich, kann ein Zielabweichungsverfahren in Frage kommen. Ein solches Verfahren kommt in Betracht, wenn ein Planungsträger mit einer geplanten Maßnahme vom geltenden Regionalplan abweichen möchte und die Grundzüge des Regionalplanes nicht berührt werden (§ 6 Absatz 2 Raumordnungsgesetz).