Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien

Teilplan - Erneuerbare Energien und 1. Änderung

Mit den Veröffentlichungen im Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 14 am 30. März 2020 und Nr. 9 am 28. Februar 2022 sind der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien (TPEE) 2019 und dessen 1. Änderung wirksam geworden. Damit stehen in der Planungsregion Südhessen insgesamt 11.175 Hektar in 122 Vorranggebieten, davon 18 im Gebiet des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain, für die Windenergienutzung zur Verfügung. Dies entspricht einem Anteil von 1,5 Prozent der Planungsregion Südhessen. Außerhalb dieser 122 Vorranggebiete war die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen bis Anfang 2024 ausgeschlossen.

Die Unterlagen zum TPEE 2019 sowie zur 1. Änderung finden Sie unten im Downloadbereich. Für eine bessere Lesbarkeit wurden die Texte und Karten aus beiden Verfahren zusammengeführt in den nichtamtlichen Lesefassungen Text und Karte. Diese finden Sie ebenso dort gleich unter „Informationsmaterial“. Dort finden Sie auch Flächensteckbriefe zu allen Vorranggebieten sowie ein Ebenen-pdf, in dem die Ausschlusskriterien dargestellt sind. 
Die Unterlagen für das Gebiet des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain finden Sie auf der Homepage des Regionalverbandes FrankfurtRheinMainÖffnet sich in einem neuen Fenster (öffnet sich in einem neuen Fenster).

Rechtsverbindlich sind allein die veröffentlichten genehmigten Unterlagen sowohl des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien (TPEE) 2019 als auch der 1. Änderung des TPEE 2019.

Die im TPEE 2019 und dessen 1. Änderung festgelegten Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie sind während der Aufstellung des Planes nach einem schlüssigen Plankonzept entwickelt worden. Hier ist die Windkraft privilegiert und setzt sich gegenüber anderen Belangen durch.

Mit dem Inkrafttreten neuer Bundesgesetze (z.B. Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (WindBGEG) oder des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG), ergeben sich Änderungen für die Umsetzung des TPEE 2019.

In § 3 Abs. 1 des WindBG (in Verbindung mit der Anlage des Gesetzes) werden für die einzelnen Bundesländer Flächenbeitragswerte zu bestimmten Stichtagen definiert, welche durch die Plangeber durch Beschluss festzustellen sind. Anfang 2024 ist die Feststellung des Erreichens des gemäß den Vorgaben des WindBG erforderlichen ersten Flächenbeitragswertes für das Land Hessen erfolgt. Somit bestehen die regionalplanerischen Festlegungen bzw. flächennutzungsplanbezogenen Darstellungen der Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie des TPEE 2019 weiterhin fort. Neu ist, dass außerhalb der Vorranggebiete die Ausschlusswirkung bei allen hessischen Teilregionalplänen Energie mit Veröffentlichung des Beschlusses über das Erreichen des ersten Flächenbeitragswertes entfallen ist. Allerdings gilt nun außerhalb der Vorranggebiete die Regelung des § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch, nach welcher durch die Errichtung von Windenergieanlagen öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden dürfen. Eine Genehmigung von Windenergieanlagen ist damit außerhalb der Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in der Regel weiterhin nicht zu erwarten. Allerdings können Kommunen und Planungsverbände außerhalb der Vorranggebiete zusätzliche Windflächen im Rahmen der Bauleitplanung ausweisen. In diesen zusätzlichen Windgebieten wären Windenergieanlagen ebenso wie in den festgelegten Vorranggebieten privilegiert zulässig. Im neuen § 6a WindBG hat der Bundesgesetzgeber die bestehenden Windenergiegebiete im Sinne der geänderten Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (sog. RED III) zu Beschleunigungsgebieten erklärt. Hier gelten künftig im Sinne einer Beschleunigung des Genehmigungsprozesses erleichterte Anforderungen für beantragte Windenergieanlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Für bestehende Windenergieanlagen gilt bis 31. Dezember 2030 die Sonderregelung, dass das Repowering dieser Altanlagen außerhalb der Vorranggebiete ebenfalls privilegiert zulässig ist. Diese Sonderregelung gilt nicht in Naturschutzgebieten oder Natura 2000-Gebieten.

Eine Aktualisierung des TPEE 2019 ist derzeit nicht erforderlich, da mit den bestehenden Teilregionalplänen Energie der drei hessischen Planungsregionen einschließlich des Regionalen Flächennutzungsplans für das Gebiet des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain das Land Hessen den für das Jahr 2027 normierten Flächenbeitragswert in der Anlage des WindBG erreicht hat.

 

Historie:
Der geltende Regionalplan Südhessen / Regionale Flächennutzungsplan 2010 trifft keine Aussagen zur Windenergienutzung. Daher werden im Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien (TPEE) Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie festgelegt. Außerhalb dieser Vorranggebiete war die Errichtung von Windenergieanlagen zunächst ausgeschlossen. Außerdem ersetzt er die Festlegungen des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 zu den anderen erneuerbaren Energien Solarenergie, Bioenergie, Geothermie und Wasserkraft und enthält dazu neue planerische Grundsätze.

Ein erster Entwurf (Regionalplan) / Vorentwurf (Regionaler Flächennutzungsplan) des TPEE (Entwurf 2013) wurde 2014 offengelegt. Nach Auswertung und Einarbeitung der eingegangenen Stellungnahmen wurde 2017 ein erneutes Beteiligungsverfahren zum Entwurf 2016 durchgeführt.
Die dazu vorgebrachten Anregungen und Bedenken wurden erneut anhand der Kriterien des schlüssigen Plankonzeptes überprüft und der wiederum überarbeitete Entwurf von der Regionalversammlung Südhessen sowie der Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain am 14. Juni 2019 beziehungsweise 19. Juni 2019 zur Vorlage zur Genehmigung durch die Hessische Landesregierung beschlossen. Am 30. März 2020 wurde der genehmigte Plan im Staatsanzeiger des Landes Hessen veröffentlicht und damit wirksam.
Entsprechend der Vorgaben des Landesentwicklungsplans sollten im TPEE Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in einer Größenordnung von 2 Prozent der Fläche des Regierungsbezirks festgelegt werden. Außerhalb dieser Vorranggebiete sollte keine Windenergienutzung stattfinden.

Der am 30. März 2020 wirksam gewordene TPEE 2019 enthält insgesamt 121 Windvorranggebiete, davon 18 im Regionalverbandsgebiet. Damit wurden zunächst 1,4 Prozent des Regierungsbezirks Darmstadt (10.193 Hektar) der Windenergienutzung zur Verfügung gestellt. Als Ergebnis der (zweiten) Offenlage ergaben sich Änderungen auf insgesamt 5.703 Hektar (0,8 Prozent) der Planungsregion. Diese Flächen blieben im TPEE 2019 zunächst unbeplant und wurden mit der 1. Änderung des TPEE 2019 entweder als Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie (983 Hektar) festgelegt oder dem Ausschlussraum zugeordnet (4.720 Hektar).

Der Entwurf der 1. Änderung des TPEEE 2019 wurde Ende 2020 offengelegt. 
Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen haben die Regionalversammlung Südhessen und die Verbandskammer beim Regionalverband im Juni und Juli 2021 den unveränderten Entwurf der 1. Änderung des TPEE 2019 zur Vorlage zur Genehmigung durch die Hessische Landesregierung beschlossen.
Die Hessische Landesregierung hat die 1. Änderung des TPEE 2019 am 24. Januar 2022 mit Schreiben vom 1. Februar 2022 genehmigt.

Durch den Abschluss des Planänderungsverfahrens für die im TPEE 2019 noch unbeplanten Flächen (sogenannte Weißflächen) erhöht sich der Anteil der Windvorranggebiete auf 1,5 Prozent (11.175 Hektar) des Regierungsbezirks Darmstadt. Die Anzahl der Vorranggebiet erhöht sich auf 122 in der gesamten Planungsregion.
Die festgelegten Vorranggebiete liegen vor allem in den windhöffigen südhessischen Mittelgebirgslagen Odenwald, Spessart und Taunus. Dass im Regierungsbezirk Südhessen die Größenordnung von 2 Prozent unterschritten wird, begründet sich aus der hohen Siedlungsdichte, insbesondere im Ballungsraum Frankfurt, dem internationalen Flughafen Frankfurt mit seinen Einrichtungen zur Flugsicherung, der zu geringen Windhöffigkeit im südhessischen Ried und neuen Erkenntnissen aus vorgelegten Gutachten zu windkraftempfindlichen Vogel- und Fledermausarten.

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