Mit den Veröffentlichungen im Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nummer 14 am 30. März 2020 und Nummer 9 am 28. Februar 2022 sind der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien (TPEE) 2019 des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 sowie die 1. Änderung des TPEE 2019 wirksam geworden.
Durch den TPEE 2019 in der Fassung der 1. Änderung 2021 soll die Windenergienutzung innerhalb der festgelegten Vorranggebieten im Regierungsbezirk Darmstadt gebündelt werden. Hier ist die Windkraftnutzung privilegiert und setzt sich gegenüber anderen Belangen durch. Außerhalb dieser Vorranggebiete ist die Ausschlusswirkung für Genehmigung und Errichtung von neuen Anlagen durch die Feststellung des ersten Flächenbeitragswertes für Hessen gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. der Anlage WindBG Anfang 2024 entfallen. In diesen Fällen gilt nun die Regelung des § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch, nach welcher durch die Errichtung von Windenergieanlagen öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden dürfen. Eine Genehmigung von Windenergieanlagen ist damit außerhalb der Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in der Regel weiterhin nicht zu erwarten. Kommunen haben darüber hinaus nun die Möglichkeit im Wege der Bauleitplanung auch außerhalb der im TPEE 2019 festgelegten Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie eigene Windgebiete auszuweisen.
Unabhängig vom TPEE muss für alle Windkraftanlagen beim Regierungspräsidium weiter ein Genehmigungsantrag nach Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellt werden. Das Land Hessen hat sich vor einigen Jahren zum Ziel gesetzt, seinen Energieverbrauch bis 2050 vollständig aus erneuerbaren Quellen zu decken.