Nahaufnahme eines Gebäudedachs mit Schornstein über dem im Hintergrund ein Flugzeug zu erkennen ist

Schutz vor Fluglärm

Lärm von Flugzeugen und Hubschraubern beim Start, bei der Landung oder während des Fluges wird als Fluglärm bezeichnet.
Das Land Hessen setzt sich für die Minderung der Betroffenheiten durch Fluglärm ein.

Regelungen zum Flugverkehrslärm sind im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) zu finden. Das Luftverkehrsgesetz regelt den Schutz vor Lärm bei der Genehmigung des Flughafens bzw. Flugplatzes und während des Betriebs.

Ziel des Landes Hessen ist es, das Ausmaß der Belastung von Bürgerinnen und Bürgern mit Fluglärm so gering wie möglich zu halten, ohne die Verkehrsfunktionen zu beeinträchtigen.

Ausführliche Informationen zum Fluglärmschutz des Landes Hessen finden Sie auf den Seiten des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum.

Für Großflughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen pro Jahr ist gemäß § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz ein Lärmaktionsplan aufzustellen. In Hessen ist der Verkehrsflughafen Frankfurt Main der einzige Großflughafen.

Auf Grundlage der Lärmkartierung des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) und den Ergebnissen aus zwei Öffentlichkeitsbeteiligungen wurde unter Beteiligung der Fachbehörden und Institutionen der Lärmaktionsplans Hessen (4. Runde) erstellt. Er ist am 28. Oktober 2024 in Kraft getreten.

Bei Beschwerden bei vermuteter Nichteinhaltung von rechtliche Vorschriften können Sie sich an die Stabsstelle Fluglärmschutz und die Fluglärmschutzbeauftragte beim Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum wenden.

Bei Beschwerden über vermutete Abweichungen von der Flugroute (Flugverfahren) wenden Sie sich bitte an die Deutsche Flugsicherung oder das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.

Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden über Fluglärm mit Ausnahme des Flugbetriebs am Verkehrsflughafen Frankfurt Main obliegt dem Regierungspräsidium Darmstadt. Für eine erfolgversprechende Prüfung sind wichtige Angaben über den Vorfall (zum Beispiel Kennzeichen, Flugrichtung, Uhrzeit, Standort, eventuell Farbe und Typ) notwendig. Außerdem sind die Beschwerden zeitnah (innerhalb einer Woche) nach dem konkreten Flugereignis schriftlich einzureichen, weil die zur Beurteilung notwendigen Flugradardaten der Flugsicherung nur zeitlich begrenzt zur Verfügung stehen.

Für jeden Flughafen, für den ein Lärmschutzbereich festgesetzt und der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist, ist eine Kommission (Fluglärmkommission) zu bilden. Für Flugplätze kann die Bildung einer Kommission angeordnet werden, wenn hierzu aus Gründen des Lärmschutzes oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge ein Bedürfnis besteht (§ 32 b LuftVG). Diese berät u.a. die Genehmigungsbehörde, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und die jeweilige Flugsicherungsorganisation über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm. Die Kommissionen bestehen in der Regel aus den betroffenen Gebietskörperschaften, Bürgerinitiativen, Flugplatznutzern, Fachbehörden und dem Flugplatzeigentümer. Die Beratung umfasst Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge.

Die Fluglärmkommission des Flughafen Frankfurt Main hat eine eigene Geschäftsstelle.

Das Regierungspräsidium Darmstadt fungiert gleichzeitig als Geschäftsstelle der Kommissionen zur Abwehr des Fluglärms an den Verkehrslandeplätzen Frankfurt-Egelsbach und Reichelsheim (Wetterau). 

Zweck des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) ist es, bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen sicherzustellen.

Es gibt Lärmschutzbereiche, welche entsprechend dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) für

  • Verkehrsflughäfen und
  • Verkehrslandeplätze mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr

festzusetzen sind. Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen, eine für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert.

Das Gesetz regelt außerdem Bauverbote in Lärmschutzbereichen sowie dem passiven Lärmschutz, also die baulichen Anforderungen an den Schallschutz von Gebäuden. Das Regierungspräsidium Darmstadt bearbeitet Anträge auf Förderung zur Schallschutzsanierung an Grundschulen, Schulen und Kindertageseinrichtungen und Ausnahmen von Bauverboten im Lärmschutzbereich des Verkehrsflughafens Frankfurt Main.

Seit Inkrafttreten der Lärmschutzbereichsverordnung am 13. Oktober 2011 konnten Anwohnende des Frankfurter Flughafens bis zum 12. Oktober 2021 Anträge auf baulichen Schallschutz sowie auf eine finanzielle Entschädigung für die eingeschränkte Nutzung ihres Außenwohnbereichs nach dem Fluglärmschutzgesetz beim Regierungspräsidium Darmstadt stellen. Für die Beantragung von Fördermitteln für bauliche Schallschutzmaßnahmen aus dem Regionalfonds endete die Antragsfrist am 31. Dezember 2021.

Eine Antragstellung ist somit für keines der Verfahren nach Ablauf der oben genannten Fristen mehr möglich.

Die im Fluglärmgesetz geregelten Bauverbote in einem festgesetzten Lärmschutzbereich in der Umgebung von Flugplätzen dienen der vorsorgenden Vermeidung von Konflikten. Deshalb sollen die Gebiete innerhalb eines Lärmschutzbereiches grundsätzlich von sensiblen Nutzungen freigehalten werden. Als sensible Nutzungen gelten schutzbedürftige Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime, Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen.

Die Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 FluglärmG ist möglich, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.

Nach Prüfung der Ergebnisse der Lärmwirkungsstudie NORAH hat die Hessische Landesregierung entschieden, Maßnahmen zur Prävention und Kompensation möglicher negativer Folgen des Fluglärms am Verkehrsflughafen Frankfurt Main auf die Leseleistungen von Grundschülern zu finanzieren.

Mit der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Maßnahmen des baulichen Schallschutzes in Grundschulen sollen durch Fluglärm bedingte Immissionen an Grundschulen und Schulen mit Grundschulangebot in der Tag-Schutzzone 2 des Lärmschutzbereiches durch bauliche Schallschutzmaßnahmen und Lüftung der Klassenräume verringert werden.

Die Richtlinie vom 17. Oktober 2019 geht damit über die gesetzlichen Ansprüche hinaus, die ausschließlich dann eine Förderung vorsehen, wenn die Schule innerhalb der Tag-Schutzzone 1 des Lärmschutzbereiches liegt und soll den Schulträgern als Anreiz dienen, geeignete bauliche Maßnahmen auch ohne rechtliche Verpflichtung zu ergreifen.

Das Land Hessen stellt für dieses Programm insgesamt 11,2 Millionen Euro zur Verfügung. Die Richtlinie des Landes Hessen mit den förderfähigen Schulen sowie entsprechende Antragsunterlagen finden Sie unter den Downloads.

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