Die im Fluglärmgesetz geregelten Bauverbote in einem festgesetzten Lärmschutzbereich in der Umgebung von Flugplätzen dienen der vorsorgenden Vermeidung von Konflikten. Deshalb sollen die Gebiete innerhalb eines Lärmschutzbereiches grundsätzlich von sensiblen Nutzungen freigehalten werden. Als sensible Nutzungen gelten schutzbedürftige Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime, Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen.
Das Dezernat III 33.3 ist für die Zulassung von Ausnahmen von den Bauverboten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 FluglärmG zuständig. Eine solche Ausnahme kann zugelassen werden, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.