Drohne über landwirtschaftlicher Fläche

Unbemannte Luftfahrt

Am 1. Juli 2019 ist die neue europäische Durchführungsverordnung DVO (EU) Nr. 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrtsystemen (UAS) in Kraft getreten. Sie gilt auch in Deutschland unmittelbar seit dem 31. Dezember 2020 und führt insbesondere ein neues System für den Betrieb unbemannter Fluggeräte ein, indem die Anforderungen an und Regelungen zu den Geräten anhand ihrer Einordnung in sogenannte Betriebskategorien bestimmt werden. Die europäische Durchführungsverordnung unterscheidet dabei zwischen drei Betriebskategorien:

Open (offen), Specific (speziell) und Certified (zulassungspflichtig)

Zusätzlich gelten seit dem 18. Juni 2021 innerstaatliche Regelungen gemäß Abschnitt 5 a der Luftverkehrsordnung (LuftVO) zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen in geografischen Gebieten. Ein geografisches Gebiet für UAS ist ein behördlich festgelegter Teil des Luftraums, der den UAS-Betrieb ermöglicht, einschränkt oder ausschließt, um den mit dem UAS-Betrieb verbundenen Risiken für die Sicherheit, den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten, die Sicherheitslage oder die Umwelt Rechnung zu tragen. Die derzeit festgelegten geografischen Gebiete können ab sofort auf der digitalen Plattform für unbemannte Luftfahrt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (www.uas-betrieb.deÖffnet sich in einem neuen Fenster) über das Map Tool eingesehen werden.

 

Hierunter fällt der Betrieb mit dem geringsten Risiko. Die Betriebskategorie eines UAS gilt nur dann als „offen“, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Höchstzulässige Startmasse von weniger als 25kg;
  • maximale Flughöhe 120 Meter über Grund;
  • Flug nur in Sichtweite (VLOS = Visual Line Of Sight). Ausnahme: die Drohne fliegt im Follow-Me-Modus oder es steht ein Beobachter neben dem Piloten und hat stattdessen die Drohne im Blick und ist im ständigen Kontakt mit dem Piloten;
  • Luftfahrzeughalter- Haftpflichtversicherung;
  • Mindestalter von 16 Jahren – (kein Mindestalter gilt, wenn das Fluggerät in der Drohnen-Klasse C0 klassifiziert ist und es sich um ein Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG handelt. Oder wenn es sich um eine Eigenbau-Drohne mit einer Startmasse unterhalb 250g handelt.);
  • kein Transport von gefährlichen Gütern;
  • kein Abwurf von Material;
  • UAS Betreiber (Luftfahrzeughalter) müssen sich registrieren lassen und die Registrierungsnummer an jedes von ihnen genutzte UAS anbringen (Ausnahme: UAS unter 250g ohne Kameras (und ohne Sensoren zur Erfassung persönlicher Daten) oder UAS unter 250g, die nach EU Richtlinien (2009/48/EC) als reines Spielzeug zertifiziert sind.

Die Kategorie „offen“ ist zusätzlich in 3 Unterkategorien A1, A2 und A3 unterteilt, in denen weitere Vorgaben zu erfüllen sind. Die Eingruppierung orientiert sich dabei vornehmlich an dem geplanten einzusetzenden Gerätetyp und der Umgebung, in der geflogen werden soll. Nach der Unterkategorie richten sich sodann die geforderten Fähigkeiten, die ein Fernpilot aufweisen muss.

Unterkategorie A1:

Betrieb mit UAS der Klasse C0 (Spielzeug), privat hergestellte UAS unter 250g (inkl. Nutzlast) mit einer Betriebshöchstgeschwindigkeit von unter 19 m/s oder UAS unter 250g (inkl. Nutzlast) ohne Klassifizierung bis 01.01.2023 in Verkehr gebracht:

  • Kein UAS-Betrieb über Menschenansammlungen;
  • der Überflug von unbeteiligten Personen soll vermieden werden.

Betrieb mit UAS der Klasse C1 (MTOM<900g oder kinetische Energie<80 Joule)

  • Kein UAS-Betrieb über Menschenansammlungen und unbeteiligten Personen.
  • Werden unerwartet unbeteiligte Personen überflogen, muss dieser Überflug schnellstmöglich beendet werden;
  • Kompetenznachweis nach UAS.OPEN.020 DVO (EU) 2019/947 („kleiner Drohnenführerschein“)

Übergangsbestimmung bis 31.12.2022, danach Unterkategorie A3

Betrieb mit UAS unter 500g (inkl. Nutzlast) ohne Klassifizierung bis 01.01.2023 in Verkehr gebracht und nicht privat hergestellt

  • Kein UAS-Betrieb über Menschenansammlungen und unbeteiligten Personen;
  • werden unerwartet unbeteiligte Personen überflogen, muss dieser Überflug schnellstmöglich beendet werden.
  • Kompetenznachweis nicht erforderlich

Betrieb mit UAS unter 2kg (inkl. Nutzlast) ohne Klassifizierung bis 01.01.2023 in Verkehr gebracht und nicht privat hergestellt

  • Horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 50 Metern zu unbeteiligten Personen;
  • nationaler Kenntnisnachweis gem. §21a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 LuftVO (alt)
    + Kompetenznachweis nach UAS.OPEN.020 DVO (EU) 2019/947
    + Selbsterklärung prakt. Kenntnisse gem. UAS.OPEN.030 DVO (EU) 2019/947 oder Fernpiloten-Zeugnis nach UAS.OPEN.030 DVO (EU) 2019/947.

Unterkategorie A2:

Betrieb mit UAS der Klasse C2 (MTOM<4kg)

  • Horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 30 Metern zu unbeteiligten Personen; Verkürzung des horizontalen Sicherheitsabstandes zu einer unbeteiligten Person auf 5 m, sofern der Langsamflugmodus aktiviert ist;
  • Fernpiloten-Zeugnis nach UAS.OPEN.030 DVO (EU) 2019/947

Unterkategorie A3:

Betrieb mit UAS der Klassen C2 sowie der Klassen C3 und C4 (MTOM<25kg), privat hergestellte UAS (MTOM<25 kg) oder UAS (MTOM<25kg) ohne Klassifizierung bis 01.01.2023 in Verkehr gebracht

  • Keine Gefährdung von unbeteiligten Personen (horizontaler Mindestabstand 30 m; Anwendung der 1:1 Regelung);
  • horizontaler Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten;
  • Kompetenznachweis nach UAS.OPEN.020 DVO (EU) 2019/947 oder bis 01.01.2022 nationaler Kenntnisnachweis gem. §21a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 LuftVO (alt) („großer Drohnenführerschein“).


Welche Genehmigungen muss ich für den Betrieb des UAS einholen?

Für den UAS-Betrieb in der „offenen“ Kategorie muss der UAS-Betreiber vor der Aufnahme des Betriebs weder eine Betriebsgenehmigung einholen noch eine Betriebserklärung abgeben. Ggfs. wird jedoch eine Genehmigung der Luftfahrtbehörde oder die Zustimmung von den vom Flugbetrieb Betroffenen benötigt, wenn das UAS in geografischen Gebieten betrieben werden soll (siehe 5.).

Sofern eine der festgelegten Anforderungen an die „offene“ Betriebskategorie nicht erfüllt ist, fällt der UAS-Betrieb automatisch in die „spezielle“ oder ggf. „zulassungspflichtige“ Kategorie. Der UAS-Betreiber ist damit verpflichtet, eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 DVO (EU) 2019/947 einzuholen oder eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 5 (EU) DVO 2019/947 vorzulegen.

a) Wo und wie bekomme ich eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 DVO (EU) 2019/947?

Zuständig für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung der Kategorie „speziell“ ist die Landesluftfahrtbehörde. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei juristischen Personen nach dem Sitz des Antragstellers. Für die Beantragung sind zwingend das Antragsformular und das Formular zur Risikobewertung im Downloadbereich zu nutzen. Für die Erstellung des Flugbetriebskonzeptes (ConOps) werden die Leitfäden und Formulierungshilfen auf der Webseite des Luftfahrt – Bundesamtes empfohlen (siehe Linkverzeichnis). Das ConOps ist in deutscher Sprache unter Beachtung der Vorgaben des EASA Dokuments „Easy Access Rules for Unmanned Aircraft Systems (Regulation (EU) 2019/947 and Regulation (EU) 2019/945)“ in der jeweils aktuellen Fassung einzureichen. Bitte berücksichtigen Sie bei der Planung des Flugbetriebs, dass die Bearbeitungszeit je nach Qualität der Antragsunterlagen bis zu 8 Wochen dauern kann.

b) Wer nimmt Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 5 DVO (EU) 2019/947 an?

Die Entgegennahme von Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 5 DVO (EU) 2019/947 und die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für Kategorie „zulassungspflichtig“ gemäß Artikel 6 DVO (EU) 2019/947 obliegt dem Luftfahrt-Bundesamt.
 

 

Hierfür ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Es kann die (Online-)Lehrgänge, die vor der Prüfung zu absolvieren sind, selbst durchführen oder eine Stelle hierfür benennen.

Weiterführende Informationen, insbesondere über das Onlinetraining für Fernpiloten und die Liste der vom LBA benannten Prüfstellen für Fernpiloten (PStF) finden Sie auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes.

In geografischen Gebieten ist der Flugbetrieb mit UAS nur mit Einschränkungen, mit Zustimmung der zuständigen Stelle oder auf Grundlage einer Betriebsgenehmigung der Kategorie „speziell“ möglich.

a) Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet oder die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers am Flugplatz eingeholt worden ist,

2. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1 000 Metern von der Begrenzung von Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1 000 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet,

3. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung sowie Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat. Anlagen der zentralen Energieerzeugung sind all diejenigen an das Verteilernetz angeschlossenen Energieerzeugungsanlagen, die keine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes sind,

4. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben, sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat,

5. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen,

  • wenn im Fall eines Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet und die besonderen Gefahren des Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen innerhalb der Risikobewertung nach Artikel 11 der DVO (EU) 2019/947 ausreichend berücksichtigt wurden,
  • wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat,
  • wenn die Höhe des Fluggerätes über Grund stets kleiner ist als der seitliche Abstand zur Infrastruktur und der seitliche Abstand zur Infrastruktur stets größer als 10 Meter ist oder
  • wenn im Fall eines Überflugs von Bundeswasserstraßen das Fluggerät mindestens 100 Meter über Grund oder Wasser betrieben wird, lediglich eine Querung auf dem kürzesten Weg erfolgt und keine Schiffe und keine Schifffahrtsanlagen, insbesondere Schleusen, Wehre, Schiffshebewerke und Liegestellen, überflogen werden

6. über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt ist oder, mit Ausnahme von Nationalparks,

  • wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt,
  • wenn der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet,
  • wenn der Fernpilot den Schutzzweck des betroffenen Schutzgebietes kennt und diesen in angemessener Weise berücksichtigt und
  • wenn die Luftraumnutzung durch den Überflug über dem betroffenen Schutzgebiet zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich ist,

7. über Wohngrundstücken, wenn

  • der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat oder
  • die Startmasse des unbemannten Fluggerätes bis zu 0,25 Kilogramm beträgt und das unbemannte Fluggerät und seine Ausrüstung zu optischen und akustischen Aufzeichnungen und Übertragungen sowie zur Aufzeichnung und zur Übertragung von Funksignalen Dritter nicht in der Lage sind oder
  • der Betrieb in einer Flughöhe von mindestens 100 Metern stattfindet und

a) die Luftraumnutzung über dem betroffenen Wohngrundstück zur Erfüllung eines berechtigten Betriebszwecks erforderlich ist, öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht genutzt werden können und die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann,

b) alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden; dazu zählt insbesondere, dass in ihren Rechten Betroffene regelmäßig vorab zu informieren sind,

c) der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit stattfindet und

d) nicht zu erwarten ist, dass durch den Betrieb Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm überschritten werden,

8.über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen außerhalb der Betriebs- oder Badezeiten,

9. in Kontrollzonen, wenn eine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 21 eingeholt wurde,

10. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern, wenn der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat,

11. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Unfallorten und Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Streitkräfte im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, wenn der zuständige Einsatzleiter dem Betrieb zustimmt.

b) Wann benötige ich eine behördliche Genehmigung in geografischen Gebieten?

Soweit der Betrieb eines UAS über die unter a) genannten Regelungen hinaus erfolgen soll, ist hierfür eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Für die vorgenannten geografischen Gebiete kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes auf Antrag in begründeten Fällen den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in einem bestimmten Umfang auch allgemein zulassen. Nicht genehmigungsfähig ist in der Regel der Betrieb zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung.

c) Welche Landes-Luftfahrtbehörde ist für mich zuständig?

Der entsprechende Antrag wird von dem Regierungspräsidium bearbeitet, in dessen Bezirk der Flugbetrieb des unbemannten Luftfahrtsystems erfolgen soll.

Der Regierungsbezirk Darmstadt umfasst die Landkreise Odenwald, Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Offenbach, Main-Taunus, Hochtaunus, Rheingau-Taunus, Wetterau, Main-Kinzig sowie die kreisfreien Städte Wiesbaden, Frankfurt am Main, Offenbach, Darmstadt. Alle anderen Landkreise und kreisfreien Städte in Hessen werden vom Regierungspräsidium Kassel -Dezernat 22 – Infrastrukturmaßnahmen, Luftverkehr, Allgemeine Verkehrsangelegenheiten- www.rp-kassel.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster betreut.

In geografischen Gebieten ist der Flugbetrieb mit UAS nur mit Einschränkungen, mit Zustimmung der zuständigen Stelle oder auf Grundlage einer Betriebsgenehmigung der Kategorie „speziell“ möglich.

a) Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet oder die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers am Flugplatz eingeholt worden ist,
  2. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1 000 Metern von der Begrenzung von Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1 000 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet,
  3. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung sowie Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat. Anlagen der zentralen Energieerzeugung sind all diejenigen an das Verteilernetz angeschlossenen Energieerzeugungsanlagen, die keine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes sind,
  4. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben, sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat,
  5. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen,
    • wenn im Fall eines Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet und die besonderen Gefahren des Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen innerhalb der Risikobewertung nach Artikel 11 der DVO (EU) 2019/947 ausreichend berücksichtigt wurden,
    • wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat,
    • wenn die Höhe des Fluggerätes über Grund stets kleiner ist als der seitliche Abstand zur Infrastruktur und der seitliche Abstand zur Infrastruktur stets größer als 10 Meter ist oder
    • wenn im Fall eines Überflugs von Bundeswasserstraßen das Fluggerät mindestens 100 Meter über Grund oder Wasser betrieben wird, lediglich eine Querung auf dem kürzesten Weg erfolgt und keine Schiffe und keine Schifffahrtsanlagen, insbesondere Schleusen, Wehre, Schiffshebewerke und Liegestellen, überflogen werden,
  6. über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt ist oder, mit Ausnahme von Nationalparks,
    • wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt,
    • wenn der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet,
    • wenn der Fernpilot den Schutzzweck des betroffenen Schutzgebietes kennt und diesen in angemessener Weise berücksichtigt und
    • wenn die Luftraumnutzung durch den Überflug über dem betroffenen Schutzgebiet zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich ist,
  7. über Wohngrundstücken, wenn
    • der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat oder
    • die Startmasse des unbemannten Fluggerätes bis zu 0,25 Kilogramm beträgt und das unbemannte Fluggerät und seine Ausrüstung zu optischen und akustischen Aufzeichnungen und Übertragungen sowie zur Aufzeichnung und zur Übertragung von Funksignalen Dritter nicht in der Lage sind oder
    • der Betrieb in einer Flughöhe von mindestens 100 Metern stattfindet und
      a) die Luftraumnutzung über dem betroffenen Wohngrundstück zur Erfüllung eines berechtigten Betriebszwecks erforderlich ist, öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht genutzt werden können und die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann,
      b) alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden; dazu zählt insbesondere, dass in ihren Rechten Betroffene regelmäßig vorab zu informieren sind,
      c) der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit stattfindet und
      d) nicht zu erwarten ist, dass durch den Betrieb Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm überschritten werden,
  8. über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen außerhalb der Betriebs- oder Badezeiten,
  9. in Kontrollzonen, wenn eine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 21 eingeholt wurde,
  10. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern, wenn der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat,
  11. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Unfallorten und Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Streitkräfte im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, wenn der zuständige Einsatzleiter dem Betrieb zustimmt.

b) Wann benötige ich eine behördliche Genehmigung in geografischen Gebieten?

Soweit der Betrieb eines UAS über die unter a) genannten Regelungen hinaus erfolgen soll, ist hierfür eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Für die vorgenannten geografischen Gebiete kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes auf Antrag in begründeten Fällen den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in einem bestimmten Umfang auch allgemein zulassen. Nicht genehmigungsfähig ist in der Regel der Betrieb zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung.

c) Welche Landes-Luftfahrtbehörde ist für mich zuständig?

Der entsprechende Antrag wird von dem Regierungspräsidium bearbeitet, in dessen Bezirk der Flugbetrieb des unbemannten Luftfahrtsystems erfolgen soll.

Der Regierungsbezirk Darmstadt umfasst die Landkreise Odenwald, Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Offenbach, Main-Taunus, Hochtaunus, Rheingau-Taunus, Wetterau, Main-Kinzig sowie die kreisfreien Städte Wiesbaden, Frankfurt am Main, Offenbach, Darmstadt. Alle anderen Landkreise und kreisfreien Städte in Hessen werden vom Regierungspräsidium Kassel -Dezernat 22 – Infrastrukturmaßnahmen, Luftverkehr, Allgemeine Verkehrsangelegenheiten- www.rp-kassel.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster betreut.

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