Drohne über landwirtschaftlicher Fläche

Unbemannte Luftfahrt

Am 1. Juli 2019 ist die neue europäische Durchführungsverordnung DVO (EU) Nr. 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrtsystemen (UAS) in Kraft getreten. Sie gilt auch in Deutschland unmittelbar seit dem 31. Dezember 2020 und führt insbesondere ein neues System für den Betrieb unbemannter Fluggeräte ein, indem die Anforderungen an und Regelungen zu den Geräten anhand ihrer Einordnung in sogenannte Betriebskategorien bestimmt werden. Die europäische Durchführungsverordnung unterscheidet dabei zwischen drei Betriebskategorien:

Open (offen), Specific (speziell) und Certified (zulassungspflichtig)

Zusätzlich gelten seit dem 18. Juni 2021 nationale Regelungen gemäß Abschnitt 5 a der Luftverkehrsordnung (LuftVO) zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen in geografischen Gebieten. 

Für weitere Auskünfte und Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner (siehe unten).

Die offene Kategorie umfasst Drohnenflüge mit geringem Risiko. Ein Betrieb gehört nur dann zu dieser Kategorie, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Drohne hat eine maximale Startmasse von unter 25 kg.
  • Es wird nicht höher als 120 Meter über dem Boden geflogen.
  • Die Drohne bleibt während des gesamten Fluges in direkter Sichtweite (VLOS) des Fernpiloten. Eine Ausnahme gilt beim Follow-Me-Modus oder wenn ein Beobachter die Drohne ständig im Blick behält und mit dem Fernpiloten in Kontakt steht.
  • Für die Drohne besteht eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung.
  • Der Fernpilot ist grundsätzlich mindestens 16 Jahre alt. Ausnahmen gelten unter anderem für Drohnen der Klasse C0, die als Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG gelten, sowie für selbst gebaute Drohnen unter 250 g.
  • Mit der Drohne dürfen keine gefährlichen Güter transportiert werden.
  • Es darf kein Material abgeworfen werden.
  • Der UAS-Betreiber muss sich beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren und seine Registrierungsnummer (eID) an allen eingesetzten Drohnen anbringen. Ausgenommen sind Drohnen unter 250 g ohne Kamera oder andere Sensoren zur Erfassung personenbezogener Daten sowie bestimmte als Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG zertifizierte Drohnen.

Die offene Kategorie ist in die drei Unterkategorien A1, A2 und A3 unterteilt. Welche Unterkategorie gilt, hängt vor allem von der Drohnenklasse, dem Gewicht und der Umgebung ab, in der geflogen wird. Je nach Unterkategorie gelten unterschiedliche Anforderungen an den Fernpiloten.

Unterkategorie A1:

Die Unterkategorie A1 gilt unter anderem für Drohnen der Klasse C0 – C1 sowie für bestimmte Drohnen unter 250 g.

Es gelten folgende Regeln:

  • Flüge über Menschenansammlungen sind verboten.
  • Das Überfliegen einzelner unbeteiligter Personen soll möglichst vermieden werden.

Für Drohnen der Klasse C1 (unter 900 g) gilt zusätzlich:

  • Unbeteiligte Personen dürfen grundsätzlich nicht überflogen werden.
  • Kommt es ausnahmsweise zu einem Überflug, muss dieser so schnell wie möglich beendet werden.
  • Der Fernpilot benötigt den EU-Kompetenznachweis A1/A3 nach UAS.OPEN.020 DVO (EU) 2019/947 (häufig als „kleiner Drohnenführerschein“ bezeichnet).

Unterkategorie A2

Diese Unterkategorie betrifft Drohnen der Klasse C2 (unter 4 kg).

Folgende Anforderungen gelten:

  • Zu unbeteiligten Personen ist ein Mindestabstand von 30 Metern einzuhalten.
  • Im Langsamflugmodus darf der Abstand auf 5 Meter verringert werden.
  • Der Fernpilot benötigt zusätzlich zum Kompetenznachweis das EU-Fernpilotenzeugnis A2 UAS.OPEN.030 DVO (EU) 2019/947.

Unterkategorie A3:

Die Unterkategorie A3 gilt unter anderem für Drohnen der Klassen C2, C3 und C4 sowie für bestimmte selbst gebaute oder ältere Drohnen bis 25 kg.

Dabei gilt:

  • Horizontaler Abstand zu unbeteiligten Personen nicht weniger als 30m nicht weniger als die Höhe über Grund (1:1 Regel)
  • nicht weniger als das unbemannte Luftfahrzeug bei maximaler Geschwindigkeit in 2 Sekunden zurücklegt
  • Zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten ist ein Mindestabstand von 150 Metern einzuhalten.

Der Fernpilot benötigt den EU-Kompetenznachweis A1/A3 nach UAS.OPEN.020 DVO (EU) 2019/947 (häufig als „kleiner Drohnenführerschein“ bezeichnet)

Für den Betrieb eines UAS in der „offenen“ Kategorie ist vor Aufnahme des Flugbetriebs keine Betriebsgenehmigung und keine Betriebserklärung erforderlich. Wird das UAS jedoch in geografischen UAS-Gebieten betrieben, können eine Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde oder die Zustimmung der vom Flugbetrieb betroffenen Personen bzw. Stellen erforderlich sein.

Geografische UAS-Gebiete sind Bereiche, in denen für den Betrieb von Drohnen besondere Regeln gelten. Sie werden eingerichtet, um beispielsweise die Sicherheit des Luftverkehrs, den Schutz von Menschen, der Umwelt oder sensibler Einrichtungen zu gewährleisten.

Was müssen Sie beachten?

Vor jedem Flug sollten Sie prüfen, ob sich Ihr Einsatzgebiet in einem geografischen UAS-Gebiet befindet. Je nach Gebiet können dort zusätzliche Anforderungen gelten, zum Beispiel:

  • Flugverbot oder eingeschränkter Flugbetrieb,
  • Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde,
  • Zustimmung des Grundstückseigentümers oder einer anderen zuständigen Stelle,
  • besondere Auflagen oder Bedingungen für den Flugbetrieb.

Welche geografischen UAS-Gebiete von Ihrem geplanten Drohnenflug betroffen sind, können Sie mit dem Map Tool der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) überprüfen. Dort werden die für Ihr Fluggebiet geltenden geografischen Gebiete und Einschränkungen angezeigt.

Die jeweiligen Voraussetzungen, unter denen ein betroffenes geografisches Gebiet beflogen oder durchflogen werden darf, sind in § 21h der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) geregelt. Je nach Art des geografischen Gebiets können beispielsweise eine behördliche Genehmigung, die Zustimmung einer zuständigen Stelle oder weitere Auflagen erforderlich sein.

Unter Einhaltung der Voraussetzungen der Betriebskategorie „offen“ können Sie für Flüge in bestimmten geografischen UAS-Gebieten eine Genehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde erhalten.

Hierfür bestehen verschiedene Möglichkeiten:

Allgemeinerlaubnis für geografische UAS-Gebiete (offene Kategorie)

Sie können eine Allgemeinerlaubnis für geografische UAS-Gebiete der offenen Kategorie beantragen. Diese erlaubt unter den im Bescheid festgelegten Auflagen den Betrieb in einer Vielzahl von geografischen UAS-Gebieten, ohne dass für jeden einzelnen Flug eine separate Genehmigung erforderlich ist. Dies erleichtert insbesondere die Flugplanung, wenn mehrere geografische Gebiete gleichzeitig betroffen sind. 

Die Allgemeinerlaubnis für geografische Gebiete:

  • ist zwei Jahre gültig,
  • setzt den Besitz des EU-Fernpilotenzeugnisses A2 voraus und
  • wird derzeit auch in den Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Niedersachsen anerkannt.

Die Allgemeinerlaubnis umfasst jedoch nicht alle geografischen UAS-Gebiete. Für Gebiete, die nicht von der Allgemeinerlaubnis erfasst werden, gelten weiterhin die Vorgaben des § 21h LuftVO. Gegebenenfalls sind hierfür zusätzliche Genehmigungen oder Zustimmungen erforderlich.

Einzelerlaubnis für geografische UAS-Gebiete (offene Kategorie)

Alternativ können Sie eine Einzelerlaubnis für ein bestimmtes geografisches UAS-Gebiet beantragen. Diese eignet sich insbesondere für Flüge, die nicht von einer Allgemeinerlaubnis abgedeckt werden.

Der Antrag muss begründet werden und wird von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde geprüft. Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dem Vorhaben keine entgegenstehenden Gründe entgegenstehen.

Allgemeinerlaubnis für geografische UAS-Gebiete (spezielle Kategorie)

Wenn Sie bereits über eine Betriebsgenehmigung für die spezielle Kategorie verfügen, können Sie eine Allgemeinerlaubnis für geografische UAS-Gebiete der speziellen Kategorie beantragen.

Diese orientiert sich inhaltlich weitgehend an der Allgemeinerlaubnis für die offene Kategorie, berücksichtigt jedoch die besonderen Anforderungen der speziellen Kategorie und ermöglicht den Betrieb im Rahmen Ihrer bestehenden Betriebsgenehmigung.

Wird eine Anforderung der „offenen“ Kategorie nicht erfüllt, fällt der UAS-Betrieb in die „spezielle“ oder ggf. „zulassungspflichtige“ Kategorie. In diesem Fall ist eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 DVO (EU) 2019/947 oder eine entsprechende Erklärung erforderlich.

Die Betriebsgenehmigung wird bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragt. Zuständig ist die Behörde am Hauptwohnsitz bzw. Firmensitz. 

Für den Antrag sind folgende Unterlagen erforderlich (siehe Downloadbereich):

  • SORA Compliance Matrix nach SORA 2.5
  • Antragsformular nach Artikel 12 DVO (EU) 2019/947
  • Betriebshandbuch  
  • KML-Datei des Fluggebiets mit Fluggebiet, Contingency Volume (CV), Ground Risk Buffer (GRB) und Adjacent Area

Tipp: Es empfiehlt sich, vor der Erstellung des vollständigen Betriebshandbuchs eine erste Einschätzung der Behörde einzuholen. Dafür sollten die Compliance Matrix und das Antragsformular bereits passend zum geplanten Betrieb ausgefüllt sein. So kann die Behörde frühzeitig prüfen, ob der geplante Betrieb grundsätzlich genehmigungsfähig ist.

Die Bearbeitung des Antrags kann je nach Qualität und Vollständigkeit der Unterlagen etwa 8–12 Wochen dauern.

Die Betriebsgenehmigung ist für einen Zeitraum von zwei Jahren gültig und kann auf Antrag jeweils um weitere zwei Jahre verlängert werden.

Darüber hinaus besteht jederzeit die Möglichkeit, zusätzliche Fluggebiete in die Genehmigung aufzunehmen oder eine generische Betriebsgenehmigung zu beantragen. Bitte wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Sachbearbeitung.

Bitte beachten Sie, dass Verlängerungen bestehender Genehmigungen nach SORA 2.0 über den 31.12.2027 hinaus nicht mehr möglich sind. Ab diesem Zeitpunkt ist nur noch eine Neubeantragung und/oder Verlängerung nach SORA 2.5 möglich.

 

Zusätzlich zur Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 der DVO (EU) 2019/947 kann für die „spezielle“ Kategorie eine Allgemeinerlaubnis für geografische Gebiete beantragt werden. Das entsprechende Antragsformular steht zum Download bereit und kann ebenfalls per E-Mail eingereicht werden.

 

Die Entgegennahme von Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 5 DVO (EU) 2019/947 und die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für Kategorie „zulassungspflichtig“ gemäß Artikel 6 DVO (EU) 2019/947 obliegt dem Luftfahrt-Bundesamt.

Die Antragsunterlagen können per E-Mail an die zuständige Sachbearbeitung oder unter luftverkehr@rpda.hessen.de eingereicht werden.
 

In geografischen Gebieten ist der Flugbetrieb mit UAS nur mit Einschränkungen, mit Zustimmung der zuständigen Stelle oder auf Grundlage einer Betriebsgenehmigung der Kategorie „speziell“ möglich.

Siehe auch §21h LuftVO 

Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet oder die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers am Flugplatz eingeholt worden ist,

2. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1000 Metern von der Begrenzung von Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1000 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet,

3. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung sowie Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat. Anlagen der zentralen Energieerzeugung sind all diejenigen an das Verteilernetz angeschlossenen Energieerzeugungsanlagen, die keine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne des § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes sind,

4. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben, sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat,

5. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen,

a) wenn im Fall eines Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet und die besonderen Gefahren des Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen innerhalb der Risikobewertung nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ausreichend berücksichtigt wurden,

b) wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat,

c) wenn die Höhe des Fluggerätes über Grund stets kleiner ist als der seitliche Abstand zur Infrastruktur und der seitliche Abstand zur Infrastruktur stets größer als 10 Meter ist oder

d) wenn im Fall eines Überflugs von Bundeswasserstraßen das Fluggerät mindestens 100 Meter über Grund oder Wasser betrieben wird, lediglich eine Querung auf dem kürzesten Weg erfolgt und keine Schiffe und keine Schifffahrtsanlagen, insbesondere Schleusen, Wehre, Schiffshebewerke und Liegestellen, überflogen werden,

6. über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt ist oder, mit Ausnahme von Nationalparks,

a) wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt,

b) wenn der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet,

c) wenn der Fernpilot den Schutzzweck des betroffenen Schutzgebietes kennt und diesen in angemessener Weise berücksichtigt und

d) wenn die Luftraumnutzung durch den Überflug über dem betroffenen Schutzgebiet zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich ist,

7. über Wohngrundstücken, wenn

a) der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat oder

b) die Startmasse des unbemannten Fluggerätes bis zu 0,25 Kilogramm beträgt und das unbemannte Fluggerät und seine Ausrüstung zu optischen und akustischen Aufzeichnungen und Übertragungen sowie zur Aufzeichnung und zur Übertragung von Funksignalen Dritter nicht in der Lage sind oder

c) der Betrieb in einer Flughöhe von mindestens 100 Metern stattfindet und

aa) die Luftraumnutzung über dem betroffenen Wohngrundstück zur Erfüllung eines berechtigten Betriebszwecks erforderlich ist, öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht genutzt werden können und die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann,

bb) alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden; dazu zählt insbesondere, dass in ihren Rechten Betroffene regelmäßig vorab zu informieren sind,

cc) der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit stattfindet und

dd) nicht zu erwarten ist, dass durch den Betrieb Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm überschritten werden,

8. über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen außerhalb der Betriebs- oder Badezeiten,

9. in Kontrollzonen, wenn eine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 21 LuftVO eingeholt wurde,

10. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern, wenn der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat,

11. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Unfallorten und Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Streitkräfte im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, wenn der zuständige Einsatzleiter dem Betrieb zustimmt.

Wenn Sie eine Allgemeinerlaubnis für geografische Gebiete haben, gelten folgende erleichternde Auflagen hinsichtlich folgender Geozonen:

  1. Innerhalb von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen für Rettungszwecke (HEMS), wenn:

    • die maximale Aufstiegshöhe entweder 30 m oder die Höhe des höchsten Gebäudes im Um-kreis von 50 m nicht überschreitet, wobei die größere Höhe maßgeblich ist, und

    • die Zustimmung bzw. Anzeige bei den erforderlichen Stellen eingeholt/abgegeben wurde, sofern unter Abschnitt II. der länderspezifischen Nebenbestimmungen aufgeführt.
     

  2. Über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1000 m von der Begrenzung von Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1000 m aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 km verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen sofern

    • die nach § 21 LuftVO erforderliche Flugverkehrskontrollfreigabe durch die zuständige Flug-verkehrskontrollstelle eingeholt wurde und

    • auf Flughäfen zusätzlich die vorherige Zustimmung der Flughafenbetreiberinnen, Flughafenbetreiber und der Luftaufsichtsstelle eingeholt wurde.

    Bitte beachten Sie ggf. vorliegende landesspezifischen Nebenbestimmungen1 für den jeweiligen Flughafen.
     

  3. In einem seitlichen Abstand von weniger als 100 m von der Begrenzung von Industrieanlagen, sofern

    • der Betrieb in der Unterkategorie A1 oder A2 stattfindet.

    Der Überflug bleibt weiterhin verboten, sofern keine Zustimmung der Betreiberinnen und Betreiber vorliegt.
     

  4. In einem seitlichen Abstand von 100 m zu der Begrenzung von Anlagen der zentralen Energieerzeugung und -Verteilung, sofern

    • die 1:1-Regel eingehalten wird.

    Das Überflugverbot über diese Anlagen bleibt bestehen, sofern keine Zustimmung der Betreiberinnen und Betreiber vorliegt.
     
  5. In einem seitlichen Abstand von 100 m von der Begrenzung von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- und Landesbehörden ihren Sitz haben sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden. Die jeweiligen Stellen dürfen nicht überflogen werden, es sei denn diese haben ausdrücklich zugestimmt.
     
  6. Über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 m von Bundesfernstraßen,

    • sofern die Bundesautobahn oder die Bundesstraße über eine seitliche Schutzwaldung, Lärmschutzwand oder einen Lärmschutzdamm derart aufweist, dass eine Sichtung der Bundesfernstraße nicht möglich ist, darf bis an die Schutzwaldung, die Lärmschutzwand oder den Lärmschutzdamm herangeflogen werden. Die maximale Flughöhe darf die Höhe der Schutzwaldung, der Lärmschutzwand oder des Lärmschutzdamms nicht überschreiten.

    Der Überflug von Bundesfernstraßen ist gestattet, wenn er in zügiger und direkter Weise, d.h. ohne Verweilen, in einer Mindesthöhe von 30 m über Grund erfolgt.
    Sofern es sich um Bundesstraßen handelt, die eine zulässige Höchstgeschwindigkeit kleiner als 60 km/h aufweisen. (Die Regeln der offenen Kategorie bleiben unbeschadet)
     
  7. Über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 m zu Bundeswasserstraßen
  • Zu Wasserfahrzeugen (liegend oder in Bewegung) ist ein horizontaler seitlicher Mindestabstand gemäß landesspezifischer Nebenbestimmung einzuhalten; und
  • Der Fahrweg von Wasserfahrzeugen darf unterhalb eines horizontalen Abstandes von 200 m (300 m bei militärischen Wasserfahrzeugen) nicht gekreuzt werden; und
  • Wasserfahrzeugen ist in jedem Fall Vorfahrt einzuräumen; insbesondere dürfen an- und ab-legende Wasserfahrzeuge nicht behindert werden; und
  • Wasserfahrzeuge dürfen nur in einem vertikalen Abstand von mindestens 50 m zum höchsten Punkt des Wasserfahrzeuges überflogen werden und nur sofern die maximal genehmigte Flughöhe dies zulässt;

    Von den Mindestabständen darf abgewichen werden, wenn die Zustimmung der Besatzung oder des Eigners oder der Eignerin vorliegt.

8. Über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 m zu Bahnanlagen

  • Der Überflug von Bahnanlagen ist gestattet, sofern das UAS mindestens 5 m über den Leitungen betrieben wird; oder
  • Ist das zu befliegenden Bahngleis gesperrt, muss mindestens ein vertikaler Abstand von 5 m zu den Gleisen eingehalten werden.

9. Über Wohngrundstücken dürfen UAS in der offenen Kategorie auch ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nur betrieben werden, wenn:

  • der Betrieb in der Unterkategorie A1 oder A2 stattfindet; und
  • die Luftraumnutzung durch den Überflug über dem betroffenen Grundstück zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich ist, sonstige öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht sinnvoll nutzbar sind und die Zustimmung der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann; und
  • die Fernpilotin und der Fernpilot alle Vorkehrungen trifft, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden. Dazu zählt, dass in ihren Rechten Betroffene vorab zu informieren sind (bei Mehrparteienhäuser z. B. durch Postwurf oder Aushang), über Name und Anschrift der Betreibenden des unbemannten Luftfahrzeugsystems, Datum und Uhrzeit des geplanten Einsatzes sowie die Daten, der die Genehmigung ausstellenden Behörde beinhaltet. Über betroffenen Wohngrundstücken ist eine ausreichende Flughöhe einzuhalten, um die Bewohnerinnen und Bewohner minimal zu beeinträchtigen; und
  • das unbemannte Luftfahrzeugsystem über einem Wohngrundstück nicht länger als 30 min täglich an maximal vier Tagen im Kalenderjahr betrieben wird.

Ab dem 31.12.2020 muss sich jeder Betreiber eines Unbemannten Luftfahrtsystems (Unmanned Aircraft Systems, UAS) registrieren, der ein UAS mit einer Startmasse von 250 g oder mehr betreibt. Eine Registrierungspflicht für UAS-Betreiber besteht auch für UAS von weniger als 250 g, wenn das UAS mit einem Sensor zur Erfassung personengebundener Daten, z.B. einer Kamera, ausgestattet ist. Nach der Registrierung erhält jeder UAS-Betreiber eine eindeutige elektronische Registrierungsnummer, die an jedem UAS anzubringen ist. Ein UAS-Betreiber kann unter seiner Registrierungsnummer mehrere UAS betreiben.

Weitere Informationen und die Registrierung erfolgt auf der Seite des Luftfahrtbundesamtes.

Aufgrund der Kontrollzone des Flughafens Frankfurt am Main sind bei Flügen im Stadtgebiet besondere Vorgaben zu beachten.

  1. Betriebskategorie prüfen
    Zunächst ist sicherzustellen, dass der geplante Betrieb in der offenen Kategorie (A1 bis A2) zulässig ist und die hierfür geltenden Voraussetzungen erfüllt werden.
  2. Geografische Gebiete prüfen
    Über das dipul Map Tool ( dipul MapToolÖffnet sich in einem neuen Fenster) ist anhand der Flugadresse zu prüfen, welche geografischen Gebiete betroffen sind und welche Vorgaben dort gelten.
  3. Kontrollzone Frankfurt prüfen
    Befindet sich der Flug innerhalb der Kontrollzone des Flughafens Frankfurt am Main, sind die hierfür geltenden Regelungen der DFS zu beachten. Je nach Bereich und geplanter Flughöhe kann eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich sein. Zurzeit gilt eine Flugverkehrskontrollfreigabe bis zu 50 m AGL. Dies bedeutet eine Freigabe bei der DFS muss erst ab Flughöhe von 50 m AGL eingeholt werden.
  4. Weitere geografische Gebiete beachten
    Zusätzlich sind die Vorgaben nach § 21h LuftVO zu prüfen. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, kann gegebenenfalls eine Allgemeinerlaubnis oder eine Einzelerlaubnis für das betreffende geografische Gebiet beantragt werden.
  5. Flug durchführen
    Der Flug darf durchgeführt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und gegebenenfalls erforderliche Freigaben oder Erlaubnisse erteilt worden sind.

 

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