Aktuelles

Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (26.06.2024)


Allgemeinverfügung zur Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen mit Wärmebildtechnik (Drohnen) in geographischen UAS-Gebieten nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbindung mit § 21h Luftverkehrsordnung (LuftVO) im Regierungsbezirk Darmstadt im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest für UAS Betreiberinnen und Betreiber, die nicht unter die Privilegierung nach § 21 k LuftVO fallen.
 

Ausnahme vom Verbot des Abwurfs von Gegenständen oder Stoffen für UAS Betreiber (06.02.2023)

UAS Betreiber, die im Rahmen ihrer Betriebsgenehmigung in der speziellen Kategorie Gegenstände oder sonstige Stoffe aus oder von UAS abwerfen oder ablassen dürfen (zum Beispiel im landwirtschaftlichen Bereich), müssen für Einsätze im Regierungsbezirk Darmstadt keine zusätzliche Ausnahmeerlaubnis nach § 13 LuftVO beantragen. Es gilt ab sofort die nachfolgende Allgemeinverfügung. Hiervon profitieren auch UAS Betreiber, die für solche Einsatzzwecke europäische oder in Deutschland zugelassene nationale Standardszenarien (zum Beispiel DE.STS.FARM) anwenden.

Drohnen im landwirtschaftlichen Bereich (30.11.2022)

Für den Einsatz von Drohnen im landwirtschaftlichen Bereich wurde am 7. November 2022 ein nationales Standardszenario über die Nachrichten für Luftfahrer (NfL 2022-1-2649) bekanntgegeben. Damit soll das behördliche Verfahren für Betreiber erleichtert werden, die Drohnen zum Beispiel zum Abwurf von Gegenständen zur Schädlingsbekämpfung nutzen. Die dafür notwendige Erklärung des Betreibers nimmt das Luftfahrt Bundesamt ab sofort entgegen.

Bestandsdrohnen unter zwei Kilogramm (28.07.2022)

Die in Deutschland reduzierten Abstände zu Personen für gewerbliche UAS-Betriebe in der Betriebsunterkategorie A2 für Bestandsdrohnen unter zwei Kilogramm gelten auch nach dem 31. August 2022 für ein weiteres Jahr.

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