Aktuelles

Ausnahme vom Verbot des Abwurfs von Gegenständen oder Stoffen für UAS Betreiber (06.02.2023)

UAS Betreiber, die im Rahmen ihrer Betriebsgenehmigung in der speziellen Kategorie Gegenstände oder sonstige Stoffe aus oder von UAS abwerfen oder ablassen dürfen (z.B. im landwirtschaftlichen Bereich), müssen für Einsätze im Regierungsbezirk Darmstadt keine zusätzliche Ausnahmeerlaubnis nach § 13 LuftVO beantragen. Es gilt ab sofort die nachfolgende Allgemeinverfügung. Hiervon profitieren auch UAS Betreiber, die für solche Einsatzzwecke europäische oder in Deutschland zugelassene nationale Standardszenarien ( z.B. DE.STS.FARM) anwenden.

Drohnen im landwirtschaftlichen Bereich (30.11.2022)

Für den Einsatz von Drohnen im landwirtschaftlichen Bereich wurde am 7. November 2022 ein nationales Standardszenario über die Nachrichten für Luftfahrer (NfL 2022-1-2649) bekanntgegeben. Damit soll das behördliche Verfahren für Betreiber erleichtert werden, die Drohnen z.B. zum Abwurf von Gegenständen zur Schädlingsbekämpfung nutzen. Die dafür notwendige Erklärung des Betreibers nimmt das Luftfahrt Bundesamt ab sofort entgegen.

Bestandsdrohnen unter zwei Kilogramm (28.07.2022)

Die in Deutschland reduzierten Abstände zu Personen für gewerbliche UAS-Betriebe in der Betriebsunterkategorie A2 für Bestandsdrohnen unter zwei Kilogramm gelten auch nach dem 31. August 2022 für ein weiteres Jahr.

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