Zwei Hände am Lenkrad eines Busses oder Lastwagens

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Das Regierungspräsidium Darmstadt ist für die Anerkennung von Ausbildungsstätten und die Überwachung dieser Ausbildungsstätten sowie die Überwachung von Fahrschulen, die Schulungen für die Weiterbildung und die beschleunigte Grundqualifikation nach Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) durchführen, zuständig.

Welche Kriterien für die Anerkennung als Ausbildungsstätte erfüllt werden müssen, sind in § 7 Absatz 1 BKrFQG geregelt.

Untenstehend finden Sie Antragsformulare zur Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Weiterbildung und die beschleunigte Grundqualifikation und weitere erforderliche Vordrucke.

Schulungen dürfen nur in Räumen durchgeführt werden, die in der Anerkennung aufgeführt sind. Auch wenn die Größe und Ausstattung des Raumes eine größere Kursstärke zulässt, ist die maximale Kursstärke auf 25 Teilnehmer begrenzt.

Sofern Sie bereits eine Anerkennung in Hessen oder einem anderen Bundesland haben und möchten Schulungen in einem Raum im Regierungsbezirk Darmstadt durchführen, bitte verwenden Sie mit das Formular Raumanerkennung.

Alle Unterrichtstermine (Weiterbildung und beschleunigte Grundqualifikation) im Regierungsbezirk Darmstadt sind meiner Behörde schriftlich oder elektronisch spätestens 5 Werktage vor Durchführung des Unterrichts anzuzeigen. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll,
  2. das Datum
  3. den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheit
  4. den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der BKrFOV (Kenntnisbereiche) und
  5. die verantwortliche Unterrichtsleiterin/ Den verantwortlichen Unterrichtsleiter.

Fragen zum BKrFQG, zum Anerkennungsverfahren sowie Meldungen der Schulungstermine richten Sie bitte an das hierfür eingerichtete E-Mail-Postfach (siehe Kontakt).

Für die Eintragung der Schüsselzahl 95, die belegt, dass eine beschleunigte Grundqualifikation oder Weiterbildung absolviert wurde, ist die örtliche Fahrerlaubnisbehörde (Wohnsitz des Berufskraftfahrers/der Berufskraftfahrerin) zuständig.

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