Allgemeine Informationen
Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständige Fachaufsichtsbehörde über die insgesamt 14 Fahrerlaubnisbehörden der dem Regierungsbezirk angehörenden Kreise und kreisfreien Städte.
Weitere Aufgaben sind:
- die Anerkennung von Sehteststellen im Regierungsbezirk Darmstadt gemäß § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),
- die Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Bereich des Landes Hessen gemäß § 66 FeV,
- die Anerkennung von Stellen, die in Hessen Schulungen in Erster Hilfe für Fahrerlaubnis-Bewerber durchführen gemäß § 68 FeV (die Liste der vom RP Darmstadt anerkannten EH-Stellen finden Sie unter den Downloads)
Wichtiger Hinweis zur Gültigkeit von Führerscheindokumenten:
Gemäß § 24 a Absatz 2 FeV sind alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, im Rahmen eines Stufenplanes umzutauschen. Der Stufenplan sieht folgende Umtauschfristen vor:
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 203 |
Bei Tausch erhalten Fahrerlaubnisinhaber einen auf 15 Jahre befristeten Kartenführerschein nach dem seit 19. Januar 2013 im EU/EWR-Bereich geltenden Muster. Dieser weist dann auch die bereits im Jahr 1999 eingeführten EU/EWR-Fahrerlaubnisklassen (A - E) aus, welche die bis dahin in Deutschland gebräuchlichen Klassen (1 - 5) ersetzten.
Es heißt also insbesondere Abschied nehmen von den früheren grauen oder rosafarbenen Führerscheinen. Wessen Herz an seinem „alten Lappen“ hängt kann diesen jedoch auf Antrag zur Erinnerung entwertet zurück erhalten.
Anträge auf Umtausch und Umstellung auf die neuen FE-Klassen können bereits jetzt bei den Fahrerlaubnisbehörden gestellt werden.
Informationen für verkehrsauffällige Kraftfahrer und Fahranfänger
Im Zuge der Reform des bisherigen „Punktsystems“ wurde zum 01. Mai 2014 ein neues „Fahreignungs-Bewertungssystem (FBS)“ eingeführt.
Gleichzeitig wurde das bisherige Aufbauseminar für Punktetäter (ASP) durch ein neu konzipiertes Fahreignungsseminar (FES) nach § 4 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ersetzt.
Dieses besteht aus
- einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme, welche von Fahrlehrern mit entsprechender Seminarerlaubnis durchgeführt wird und
- einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme, welche von Psychologen mit entsprechender Seminarerlaubnis durchgeführt wird.
Aufbauseminare für Fahranfänger (ASF) nach § 2 a StVG werden von hierzu berechtigten Fahrschulen beziehungsweise Fahrlehrern durchgeführt.
Listen der zur Durchführung von Seminaren (ASF beziehungsweise FES - verkehrspädagogischer Teil) berechtigten Fahrschulen sowie der zur Durchführung des FES - verkehrspsychologischer Teil berechtigten Psychologen finden Sie unter den Downloads.
Informationen zum „Begleiteten Fahren ab 17“ (BF 17)
Im Rahmen des „Begleiteten Fahrens“ können Jugendliche bereits ab Vollendung des 17. Lebensjahres die Fahrerlaubnis für PKW (Klasse B, BE) erwerben. Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres ist das Führen eines PKW jedoch nur in Begleitung einer hierfür ausdrücklich zugelassenen Person erlaubt.
Folgende weiteren zeitlichen Vorgaben sind zu beachten:
- Antragstellung bei der Fahrerlaubnisbehörde und Beginn der Ausbildung in der Fahrschule sind frühestens mit 16 ½ Jahren möglich.
- Die theoretische Prüfung kann frühestens 3 Monate und die praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor Erreichen des 17. Lebensjahres abgelegt werden.
Liegen alle Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis vor, erhalten die Betroffenen zunächst eine Prüfungsbescheinigung, welche nur im Inland zum Führen von Fahrzeugen in Begleitung berechtigt. Diese wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres in den Führerschein umgetauscht.
Für weitere Auskünfte stehen die Fahrerlaubnisbehörden zur Verfügung.