Fahrschullehrer, der die Prüfung ablegt, während er im Auto sitzt und ein Formular ausfüllt

Fahrlehrerwesen

Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständig für alle Fahrlehrer im Regierungsbezirk und all diejenigen, die es werden wollen.

Welche Voraussetzungen ein Fahrlehreranwärter erfüllen muss, entnehmen Sie bitte dem Formular "Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE “. Ihre Antragsunterlagen und Anfragen schicken Sie bitte an das hierfür eingerichtete E-Mail-Postfach (siehe Kontakt).
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 FahrlG alte Fassung (gültig bis zum 31. Dezember 2017) und gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8 FahrlG neue Fassung (gültig ab dem 1. Janurar 2018) die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis innerhalb von drei Jahren vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zum Fahrlehrer ausgebildet worden sein muss. Die Ausbildung umfasst die gesamte Ausbildung, sowohl die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte, als auch die Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule. Auf die § 5 Absatz 3 – 5 FahrlG alte Fassung beziehungsweise § 7 FahrlG neue Fassung wird in diesem Zusammenhang ergänzend hingewiesen. Die Frist beginnt mit Beginn der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte. Nach Ablauf der Dreijahresfrist erlischt der Anspruch auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis gemäß § 2 FahrlG alte Fassung und neue Fassung und die Anträge sind abzulehnen. Nach Ablauf dieser Frist werden keine Fahrlehrerprüfungen mehr abgenommen.
Die Geltungsdauer der befristeten Fahrlehrerlaubnis (§ 9a FahrlG alte Fassung) beziehungsweise der Anwärterbefugnis (§ 9 FahrlG neue Fassung) steht damit in keinem rechtlichen Zusammenhang.
Im Rahmen der Ausbildung ist sowohl ein theoretischer Teil in einer Fahrlehrerausbildungsstätte als auch ein praktischer in einer Ausbildungsfahrschule zu absolvieren. Die Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss, der organisatorisch vom Regierungspräsidium betreut wird, abgenommen.
Die Erlaubnisbehörde überwacht nicht nur, ob ein Fahrlehrer die fahrlehrerrechtlichen Bestimmungen einhält (zum Beispiel Eintragung von Beschäftigungsverhältnissen, Einhaltung der täglichen Arbeitszeiten, und so weiter), sondern auch, ob er sich im Straßenverkehr ordnungsgemäß verhält und somit seiner Vorbildfunktion gerecht wird. Im Falle von Zuwiderhandlungen ist die Erlaubnisbehörde gehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Nach frühestens zwei Jahren hauptberuflicher Tätigkeit als Fahrlehrer besteht die Möglichkeit, eine Fahrschulerlaubnis zu beantragen und auf diesem Wege die Selbständigkeit zu erlangen (Voraussetzungen siehe Antragsformular).
Die Federführung für die Überwachung der Fahrschulen obliegt ebenfalls dem Regierungspräsidium.
Daneben besteht nach dreijähriger hauptberuflicher Tätigkeit in den letzten fünf Jahren als Fahrlehrer der Klassen A und BE – nach einer „Zusatzausbildung“ - die Möglichkeit als Seminarleiter für Aufbauseminare für Fahranfänger und/oder als Seminarleiter Verkehrspädagogik anerkannt zu werden. Die Anerkennung und spätere Überwachung dieses Personenkreises obliegt ebenfalls dem Regierungspräsidium.

Schlagworte zum Thema