Welche Voraussetzungen ein Fahrlehreranwärter erfüllen muss, entnehmen Sie bitte dem Formular "Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE “. Ihre Antragsunterlagen und Anfragen schicken Sie bitte an das hierfür eingerichtete E-Mail-Postfach (siehe Kontakt).
Eine Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE ist unter anderem, dass die Bewerberin oder der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis laut § 2 Abs. 1 Nr. 8 FahrlG innerhalb der letzten 3 Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 FahrlG zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist. Die 3-Jahresfrist umfasst die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte mit dem erfolgreichen Ablegen der fahrpraktischen Prüfung und der Fachkundeprüfung sowie das Praktikum in der Ausbildungsfahrschule mit dem erfolgreichen Ablegen der Lehrproben.
Auf § 7 FahrlG wird ergänzend hingewiesen.
Die Frist nach § 2 Abs.1 Nr. 8 FahrlG beginnt ab dem ersten Tag des Lehrganges an der Fahrlehrerausbildungsstätte und ist nach 3 Jahren abgelaufen.
Nach Ablauf der 3-Jahresfrist erlischt der Anspruch auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis gem. § 2 FahrlG und die Anträge auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis sind abzulehnen. Nach Ablauf dieser Frist werden keine Fahrlehrerprüfungen mehr abgenommen.
Die Geltungsdauer der Anwärterbefugnis ist gemäß § 9 FahrlG auf 2 Jahre zu befristen. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass die Frist der Anwärterbefugnis noch nicht abgelaufen ist, obwohl die 3-Jahresfrist für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bereits verstrichen ist. Die 2-Jahresfrist der Anwärterbefugnis steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Dreijahresfrist des § 2 Abs.1 Nr. 8 FahrlG.
Das bedeutet, dass auch dann, wenn die 2-Jahresfrist der Anwärterbefugnis noch läuft, die 3-Jahresfrist aber abgelaufen ist, die Anträge auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis abzulehnen sind und keine Fahrlehrerprüfungen mehr abgenommen werden.
Im Rahmen der Ausbildung ist sowohl ein theoretischer Teil in einer Fahrlehrerausbildungsstätte als auch ein praktischer in einer Ausbildungsfahrschule zu absolvieren. Die Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss, der organisatorisch vom Regierungspräsidium betreut wird, abgenommen.
Die Erlaubnisbehörde überwacht nicht nur, ob ein Fahrlehrer die fahrlehrerrechtlichen Bestimmungen einhält (zum Beispiel Eintragung von Beschäftigungsverhältnissen, Einhaltung der täglichen Arbeitszeiten, und so weiter), sondern auch, ob er sich im Straßenverkehr ordnungsgemäß verhält und somit seiner Vorbildfunktion gerecht wird. Im Falle von Zuwiderhandlungen ist die Erlaubnisbehörde gehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Nach frühestens zwei Jahren hauptberuflicher Tätigkeit als Fahrlehrer besteht die Möglichkeit, eine Fahrschulerlaubnis zu beantragen und auf diesem Wege die Selbständigkeit zu erlangen (Voraussetzungen siehe Antragsformular).
Die Federführung für die Überwachung der Fahrschulen obliegt ebenfalls dem Regierungspräsidium.
Daneben besteht nach dreijähriger hauptberuflicher Tätigkeit in den letzten fünf Jahren als Fahrlehrer der Klassen A und BE – nach einer „Zusatzausbildung“ - die Möglichkeit als Seminarleiter für Aufbauseminare für Fahranfänger und/oder als Seminarleiter Verkehrspädagogik anerkannt zu werden. Die Anerkennung und spätere Überwachung dieses Personenkreises obliegt ebenfalls dem Regierungspräsidium.