Eine Flotte türkisfarbener LKWs

Güterkraftverkehr

Das RP erteilt Transportunternehmen mit Hauptsitz im Regierungsbezirk auf Antrag Erlaubnisse, Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen für Angehörige aus Nicht-EU-Staaten.

Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, ist erlaubnispflichtig. Zu unterscheiden ist hierbei die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr, die für innerdeutsche Transporte erteilt wird, und die Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der europäischen Gemeinschaft. Das Regierungspräsidium Darmstadt erteilt Transportunternehmen mit einer Niederlassung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 im Regierungsbezirk auf Antrag

  • Erlaubnisse für den gewerblichen Güterkraftverkehr,
  • Gemeinschaftslizenzen für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
  • Fahrerbescheinigungen für Angehörige aus Nicht-EU-Staaten, die als Fahrpersonal im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr eingesetzt werden,

sofern die fachliche Eignung, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die persönliche Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen nachgewiesen sind.

Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen > 3,5 Tonnen bedarf es einer Erlaubnis für nationale Transporte oder einer Gemeinschaftslizenz (auch “EU-Lizenz” genannt) für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr sowie Kabotageverkehr, soweit derartige Beförderungen nicht von der Lizenzpflicht ausgenommen sind. Dies war bisher für Unternehmen im Bereich der Kleintransporte / Kurierdiensttransporte mit Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen der Fall.

Durch die Verordnung (EU) 2020/1055 als Teil des Mobilitätspaktes I werden mit Geltung vom 21. Februar 2022 die bisherigen unionsrechtlichen Regelungen zum Berufs- und Marktzugang im Bereich des gewerblichen Güterkraftverkehrs angepasst.

Darüber hinaus gilt ab dem 21. Mai 2022 auch eine Genehmigungspflicht für Unternehmen, die gewerblichen Gütertransport mit Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen jedoch nicht mehr als 3,5 Tonnen betreiben, soweit die Transporte grenzüberschreitend sind.

Die aktuellen Fassungen der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009Öffnet sich in einem neuen Fenster und Nr. 1072/2009Öffnet sich in einem neuen Fenster, welche die Änderungen durch die Verordnung (EU) 2020/1055 berücksichtigen, wurden durch die Europäische Union nunmehr im Internet bereitgestellt und sind mit Klick auf der entsprechenden Verordnung abrufbar.

Was ändert sich für die Transportunternehmen?

a) Anforderungen an die Niederlassung

  • Räumlichkeiten (Buchstabe a)
    Das Unternehmen muss über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verfügen und an diesem Standort die dort genannten Unternehmensunterlagen vorhalten.
  • Organisation der Nutzung der Fahrzeugflotte (Buchstabe b)
    Das Unternehmen muss die Nutzung der Fahrzeugflotte so organisieren, dass sichergestellt ist, dass Fahrzeuge, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen und in der grenzüberschreitenden Beförderung eingesetzt werden, spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaates (Deutschland) zu der Betriebsstätte zurückkehren.
  • Verfügung über Fahrzeugflotte (Buchstabe e und g)
    Das Unternehmen muss über ein oder mehrere Fahrzeuge verfügen, die ordnungsgemäß zugelassen sind oder in Betrieb genommen worden sind und eingesetzt werden dürfen, unabhängig davon, ob sie das ausschließliche Eigentum sind oder beispielsweise aufgrund eines Mietkauf- oder Miet- oder Leasingvertrages in dem Besitz sind.
    Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge soll in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und zur Anzahl der Fahrer stehen.

b) Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit

Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit hat das Unternehmen nach dem geänderten Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 folgende Beträge nachzuweisen:

  • 9.000 Euro für das erste Kraftfahrzeug,
  • 1.800 Euro für das erste Kraftfahrzeug, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen. eingesetzt werden,
  • 5.000 Euro für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, das/die eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen hat,
  • 900 Euro für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug, das eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen hat.

c) Anforderungen an die fachliche Eignung/Prüfungsbefreiung

Die Anforderungen an die fachliche Eignung für Unternehmen, die Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen einsetzen, sind weitestgehend unverändert geblieben.

Unternehmen, die Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen einsetzen, können den Nachweis der fachlichen Eignung über den bisher bekannten IHK-Fachkundenachweis erbringen.
Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sieht zudem nunmehr vor, dass zum Zwecke der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz an ein Güterkraftverkehrsunternehmen, die Personen von der Fachkundeprüfung zu befreien, die der Erteilungsbehörde nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben. Als Nachweise für die Unternehmensführung kommen in Betracht (Aufzählung nicht abschließend):

  • Gewerbeauskunft
  • Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der IHK
  • Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen
  • Steuerbescheinigungen
  • Sozialversicherungsnachweise für Mitarbeitende als Fahrende
  • Arbeitsverträge von Fahrenden

Der überarbeitete Antrag auf Erteilung der Gemeinschaftslizenz / Erlaubnis ist bereits unten aufrufbar. Bitte beachten Sie die einzureichenden Unterlagen (siehe Seite 3).

Soweit diese Zugangsvoraussetzungen in Einzelfällen nicht mehr gegeben sind, ist das Regierungspräsidium auch zuständig für den Widerruf der Genehmigungen.

Dem Sachgebiet obliegt auch die Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsgesetz sowie der Kabotageverordnung.
Das Regierungspräsidium übt die Aufsicht über die im Regierungsbezirk niedergelassenen Güterkraftverkehrsunternehmen aus.

Die nachfolgend aufgeführten Anträge können zusammen mit den erforderlichen Unterlagen auch per E-Mail an gueterkraftverkehr@rpda.hessen.de eingereicht werden.

Zuständige Ansprechpartner / Ansprechpartnerinnen in unserem Team:

Die Zuständigkeit richtet sich bei Einzelunternehmen nach dem ersten Buchstaben des Nachnamens. Bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen oder mit Gesellschaftsvertrag gegründeten Unternehmen richtet sich die Zuständigkeit nach dem ersten Buchstaben des Firmennamens.

Beispiel: 
Einzelunternehmen Andreas Müller -> M 
                        Andreas Müller GmbH -> A

Gerne können Sie sich an die für Ihren Buchstaben zuständige Sachbearbeiterin / zuständigen Sachbearbeiter wenden.

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