Blick aus der Vogelperspektive auf mehrere Straßen, die sich kreuzen

Straßenrecht

Das Regierungspräsidium Darmstadt ist nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 Hessisches Straßengesetz (HStrG) Straßenaufsichtsbehörde für

  • Bundesstraßen in der Baulast der Gemeinden (das ist in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern),
  • Gehwege und Parkplätze in Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen in Gemeinden mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern,
  • Landesstraßen in der Baulast der Gemeinden (das ist in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern),
  • Gehwege und Parkplätze in Ortsdurchfahrten der Landesstraßen in Gemeinden mit nicht mehr als 30.000 Einwohnern,
  • alle Kreisstraßen unabhängig davon, in wessen Baulast sie stehen,
  • Gemeindestraßen in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern,
  • sonstige öffentliche Straßen in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern.

Zugleich nimmt das Regierungspräsidium Darmstadt die Aufgaben der oberen Straßenaufsicht gegenüber dem Kreisausschuss (untere Straßenaufsichtsbehörde) wahr. Gegenstand der Straßenaufsicht ist die Überwachung der Träger der Straßenbaulast auf Erfüllung der ihnen gesetzlich auferlegten Aufgaben wie Bau, Ausbau und Unterhaltung der Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand, Widmung der Straßen für den öffentlichen Verkehr, die Pflicht zum Erwerb von Grundstücken, die für öffentliche Straßen in Anspruch genommen werden und anderes.
In seiner Funktion als Straßenaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Darmstadt darüber hinaus nach Maßgabe des vorgenannten § 50 Absatz 1 Nr. 1 HStrG zuständig für die

  • Widmung von Straßen, für die ein Anderer als eine Gebietskörperschaft Träger der Straßenbaulast werden soll (§ 4 Absatz 1 Satz 2 HStrG),
  • Einziehung sonstiger öffentlicher Straßen (§ 6 Absatz 1 Satz 2 HStrG).

Planfeststellung

In Planfeststellungsverfahren für Bundesfernstraßen nach dem Bundesfernstraßengesetz ist das Regierungspräsidium auf Antrag der Autobahn GmbH (Bundesautobahnen) und der hessischen Straßenbauverwaltung (Bundesstraßen) Anhörungsbehörde; Planfeststellungsbehörde ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL). Für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen nach dem Hessischen Straßengesetz ist das Regierungspräsidium Anhörungsbehörde, für Gemeindestraßen auf Antrag der Kommune als Straßenbaulastträgerin auch Planfeststellungsbehörde.

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