Fahrzeuge mit Einschränkungen des Sichtfeldes
Hierunter fallen beispielsweise Müllfahrzeuge mit Frontladeeinrichtungen bei Überkopfladern und Gabelstapler mit Fronthubmasten.
Bei den Fahrzeugen ist zudem generell, zusätzlich zur Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erforderlich. Aus dieser ergibt sich die zulässige Wegstrecke einschließlich der Verhaltensvorschriften. Zuständig für die Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs.3 StVO ist grundsätzlich das Regierungspräsidium Darmstadt als höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 44 Absatz 3a StVO. Sofern Ausnahmen vom Grundsatz vorliegen, sind entsprechende Nebenbestimmungen in der jeweiligen Ausnahmegenehmigung vorhanden.