Zwei Kennzeichen liegen auf einem Zulassungsschein

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen müssen bei der Inbetriebnahme im öffentlichen Straßen- und Verkehrsraum den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO entsprechen. Weisen sie Abweichungen auf, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn eine die Abweichung betreffende Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erteilt wurde.

Der Antrag auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung muss immer schriftlich erfolgen. Hierbei ist es nicht wichtig, ob der Antrag per E-Mail, Telefax oder Post gestellt wird, solange er vollständig und einwandfrei dem Absender zuzuordnen ist. Aus dem Antrag muss zweifelsfrei erkennbar sein, ob der Antragsteller für sich oder für eine andere Person tätig ist. Wird der Antrag für einen Dritten gestellt, sind dessen Personalien bekannt zu geben. Wenn für eine Ausnahmegenehmigung Kosten entstehen, ist die Ermächtigung zur Antragstellung nachzuweisen.
Grundsätzlich ist im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen über das betreffende Fahrzeug vorzulegen. In diesem beschreibt der Sachverständige den erforderlichen Umfang der Ausnahmegenehmigung und bestimmt ggf. damit verbundene Nebenbestimmungen.

Die Bearbeitungsdauer eines Antrags hängt vom Einzelfall ab. Die Anträge werden schnellstmöglich bearbeitet. Anfragen zum Sachstand binden Arbeitszeit, die zum Bearbeiten von Anträgen nicht mehr zur Verfügung steht. Wiederholte Nachfragen oder zusätzliche Unterlagen beschleunigen nicht die Prüfung, sondern können eine Entscheidung durch den zusätzlichen Arbeitsaufwand verzögern.

Die Gebührenpflicht ergibt sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils gültigen Fassung. Eine Gebühr berücksichtigt den mit einer Entscheidung zusammenhängenden Arbeitsaufwand und den durch die Ausnahmegenehmigung entstehenden wirtschaftlichen Vorteil.

Ausnahmegenehmigungen können auf unterschiedliche Zeiträume befristet oder unbefristet erteilt werden. Die Dauer der Gültigkeit ist abhängig von der Art der beantragten Ausnahmegenehmigung. Bei Überschreitungen von Abmessungen oder dem Gesamtgewicht und den Achslasten werden alle Ausnahmegenehmigungen generell befristet.

Kontakt

Servicestelle

StVZO

Fax

+49 611 32764 2138

Anträge können Sie an die angegebene E-Mail-Adresse, an die angegebene Faxnummer oder per Post an:
Regierungspräsidium Darmstadt
III 33.2 - Straßenverkehr -
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt
senden
 

Schlagworte zum Thema