Zusätzliche Signaleinrichtungen
Das Regierungspräsidium Darmstadt erteilt Ausnahmegenehmigungen für zusätzliche Signaleinrichtungen: Zum Beispiel „Blaues Rundumlicht“ (§ 52 Absatz 3 StVZO) in Verbindung mit Einsatzhorn (§ 55 Absatz 3 StVZO) und „Gelbes Rundumlicht“ (§ 52 Absatz 4 StVZO).
Die Regelungen für „Blaues Rundumlicht“ (§ 52 Absatz 3 StVZO) sind sehr eng gefasst und werden nach strengen Kriterien bewertet. Alle wichtigen Informationen findet man in den jeweiligen Paragrafen der StVZO.