Zusätzliche Signaleinrichtungen
Die Regelungen für zusätzliche Signaleinrichtungen zum Beispiel „Blaues Rundumlicht“ (§ 52 Absatz 3 StVZO) und „Gelbes Rundumlicht“ (§ 52 Absatz 4 StVZO), sind sehr eng gefasst und werden nach strengen Kriterien bewertet. Alle wichtigen Informationen findet man in den jeweiligen Paragrafen der StVZO.