Zulassung von in der Ukraine zugelassenen Fahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland für Fahrzeughalter mit regelmäßigem Standort im Regierungsbezirk Darmstadt
Laut den Maßgaben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) gilt die folgende Regelung: Ab dem 1. Oktober 2024 muss das Fahrzeug in Deutschland zugelassen werden, sofern ein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet wurde. Das ist der Fall bei einer längerfristigen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes einer verfügungsberechtigten Person unter Mitnahme des Fahrzeugs nach Deutschland (zum Beispiel die Anmeldung einer Wohnanschrift der verfügungsberechtigten Person beim Einwohnermeldeamt).
Diese Maßgabe des BMDV bedeutet, dass Sie spätestens bis zum 30. September 2024 Ihr Fahrzeug bei der für Sie zuständigen örtlichen Zulassungsbehörde mit deutschem Kennzeichen zulassen müssen.
Bedenken Sie dabei bitte, dass für die Zulassung des Fahrzeugs eine gültige Betriebserlaubnis bestehen muss.
- Wenn für das ukrainische Fahrzeug eine Typgenehmigung der Europäischen Union (EU-Typgenehmigung) besteht – dazu müssten Sie ein CoC-Papier (Certificate of Conformity) des Herstellers vorlegen können – kann davon ausgegangen werden, dass die EU-Normen erfüllt werden. Für die Umschreibung/Zulassung bedarf es nur der üblichen Dokumente und nach § 8 Absatz 3 FZV insbesondere einer Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
- Wenn für das Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung (also kein CoC-Papier) besteht, dann ist von der Technischen Prüfstelle [in Hessen: Technischer Überwachungsverein (TÜV) Hessen] oder bei einem Technischen Dienst für Komplettfahrzeuge ein Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu erstellen. Dabei wird festgestellt, ob das Fahrzeug vorschriftskonform ist oder ob gegebenenfalls wegen festgestellter Abweichungen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Dieses Gutachten ist der zuständigen Stelle mit der Beantragung der Betriebserlaubnis vorzulegen und gegebenenfalls der zuständigen Behörde für eine Ausnahmegenehmigung. Die Zulassung kann erst erfolgen, wenn die Betriebserlaubnis und die Ausnahmegenehmigung der Zulassungsbehörde jeweils im Original vorgelegt werden kann.
Welche Dokumente Sie für die Zulassung im Einzelnen benötigen und zum Beispiel welche Öffnungszeiten/Kontaktzeiten bestehen, erfahren Sie über die Internetseiten der für Sie örtlich zuständigen Zulassungsbehörde.
Die Zuständigkeit bei allen Angelegenheiten der Zulassung von Fahrzeugen liegt bei der Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz haben, also bei der Zulassungsbehörde Ihres Landkreises oder bei den kreisfreien Städten Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am Main, Wiesbaden oder der Stadt Hanau. Informationen zum Zulassungsverfahren erhalten Sie auf den Internetauftritten der zuständigen Zulassungsbehörden (zum Beispiel unter den Begriffen „Kfz-Zulassung“ oder „Verkehr“).
Zur Höhe der Kosten können keine Aussagen getroffen werden, da das Regierungspräsidium Darmstadt weder Prüfstelle noch Zulassungsbehörde ist. Kosten fallen an für: a) Begutachtung b) Betriebserlaubnis c) gegebenenfalls Ausnahmegenehmigung d) Zulassung. Für die Betriebserlaubnis ist eine feste Gebühr von 39,80 Euro fällig. Die anderen Gebühren orientieren sich am Aufwand.
Bitte leiten Sie diese Information gerne auch an weitere aus der Ukraine geflüchtete Personen, die ein Fahrzeug mit ukrainischer Zulassung in den Regierungsbezirk Darmstadt mitgeführt haben, weiter.