Darmstadt. Weniger Kunststoffverpackungen für zubereitete Speisen: Seit dem 1. Januar 2023 gibt es eine Änderung im Verpackungsgesetz. Dessen Ziel ist es, den Anteil von Kunststoffverpackungen zu reduzieren und Mehrwegsysteme aufzubauen.
Betroffen sind alle Betriebe, die Mitnahmegerichte in Einwegverpackungen aus Kunststoff anbieten, die aus der Verpackung heraus und ohne weiteres Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können. Auch der Einweg-Kaffeebecher fällt unter die neue Regelung – egal aus welchem Material. Zuständig für diesen Bereich ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Die to-go-Verpackung für das Schnitzel vom Metzger ist ein typisches Beispiel dafür, welche Verpackungen von der Gesetzesänderung betroffen sind. Aber auch Angebote weiterer Betriebe wie Caterer, Lieferdienste, Restaurants, heiße Theken, Sushi-Bars oder Salat-Stationen fallen unter die neue Regelung.
Sofern solche Speisen in Einweg-Kunststoffbehältnissen angeboten werden, muss es künftig eine alternative Mehrwegverpackung geben. Und die darf nicht teurer sein oder weniger Inhalt haben als die Einweg-Variante. Dasselbe gilt für alle Einweg-Getränkebecher. Ein Pfand darf erhoben werden, und die Rücknahme ist Pflicht.
Zusätzlich müssen die Betriebe ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare Informationstafeln auf die Mehrwegverpackungen hinweisen. Wenn die Ware beim Kunden angeliefert wird, muss dieser Hinweis im entsprechenden Angebot enthalten sein, etwa auf der Homepage oder im Flyer.
Kleinere Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche bis zu 80 Quadratmetern können die Lebensmittel auch in Behältnisse abfüllen, die ihre Kunden mitgebracht haben. Das gilt auch für die Abgabe durch Verkaufsautomaten. Auch dort muss auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. Betriebe, die ihre Mehrwegbehälter nicht selbst organisieren möchten, können sich an einem bestehenden Mehrwegsystem beteiligen.