Das ist ein weiterer Baustein bei der Bekämpfung des illegalen Elfenbeinhandels, in dessen Zusammenhang jährlich immer noch eine nicht unbeträchtliche Zahl von Elefanten von Wilderern getötet wird. Somit können Exemplare aus Elfenbein nicht mehr verkauft oder gekauft werden, ohne dass hierfür eine den neuen Regelungen entsprechende Bescheinigung ausgestellt wurde.
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) regelt international verbindlich den kommerziellen Handel mit Exemplaren der geschützten Arten. Hierzu gehören sehr viele Tier- und Pflanzenarten, die vor dem Aussterben geschützt werden sollen, wie der Afrikanische Elefant und der Asiatische Elefant.
Zum Schutz der wildlebenden Populationen hat die Europäische Union (EU) den kommerziellen Handel mit Elfenbein in der EU sowie die Einfuhr und Wiederausfuhr seit 1976 weitestgehend eingeschränkt. Hierzu gehören sowohl das Rohelfenbein (Stoßzähne) als auch verarbeitetes Elfenbein wie Schnitzereien, Perlen, Figuren und ähnliches. Die Europäische Union hat die Regelungen für die Vermarktung von Elfenbein im Dezember 2021 nochmals verschärft. In diesem Zusammenhang wurde die EG-Verordnung Nummer 338 / 97 sowie ihre Durchführungsverordnung geändert und ein neuer Leitfaden zur EU-Regelung für den Elfenbeinhandel erstellt. Die Änderungen sind am 19. Januar dieses Jahres in Kraft getreten. Danach verlieren Vermarktungsbescheinigungen nach Artikel 8 Absatz 3 EG-Verordnung Nummer 338/97 für Exemplare von Elfenbein, die vor dem 19. Januar 2022 erteilt wurden, am 19. Januar 2023 ihre Gültigkeit. Somit können Exemplare aus Elfenbein nicht mehr verkauft oder gekauft werden, ohne dass hierfür eine den neuen Regelungen entsprechende Bescheinigung ausgestellt wurde. Ungültig gewordene EG-Bescheinigungen sind unverzüglich an die ausstellende Behörde zurückzusenden. Ebenso entfällt die bisherige Ausnahmeregelung für Antiquitäten. Hierzu gehören zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor 1947 erworben wurden und deren ursprünglicher Zustand vor 1947 signifikant verändert wurde, die bisher ohne formelle Bescheinigung gehandelt werden durften.
Das Regierungspräsidium Darmstadt weist nachdrücklich darauf hin, dass jeder, der ein Exemplar einer streng geschützten Art nach Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338 / 97 vermarkten möchte, worunter nicht nur Kauf oder Verkauf fällt, sondern auch andere kommerzielle Tätigkeiten, grundsätzlich eine Vermarktungsgenehmigung in Form einer EG-Bescheinigung benötigt, die vor der Vermarktungshandlung erteilt sein muss. Eine Vermarktungstätigkeit ohne diese Genehmigung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Käufer eines Exemplars einer Anhang A- Art sollte auf jeden Fall sicherstellen, dass der Verkäufer ihm die für das betroffene Exemplar erteilte EG-Bescheinigung im Falle des Kaufs auch aushändigt.
Vom Kauf eines Exemplars, für das eine solche Bescheinigung nicht erteilt wurde beziehungsweise eine solche nicht übergeben wird, rät die Behörde dringend ab. Wer wissen möchte, ob, wie und seit wann eine Art geschützt ist, kann sich auf der Homepage des Bundesamtes für Naturschutz informieren.
Wer Fragen in Bezug auf die Vorgaben betreffend den internationalen Artenschutz hat, sollte sich an seine zuständige Artenschutzbehörde wenden.
In Hessen sind das die Regierungspräsidien, für den Regierungsbezirk Darmstadt das Artenschutzteam des Regierungspräsidiums Darmstadt. Die zuständigen Ansprechpartner des Artenschutzteams sowie Informationen zum Artenschutz finden sich auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt.