Egal ob im Urlaub, Schwimmbad, am See oder am Meer: Für Kinder bringt Schwimmen und Planschen im Wasser großen Spaß. Schwimmringe in Donut-Aufmachung oder Einhorn-Optik sind dafür in Kinderaugen besonders anziehend. Für die Eltern steht bei Schwimmhilfen dagegen eher der Sicherheitsaspekt im Vordergrund. Das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt hat Schwimmhilfen und Schwimmreifen aus dem Einzel- und Online-Handel geprüft: Bei rund 80 Prozent der geprüften Produkte wurden Kennzeichnungsmängel festgestellt, die zum Teil sicherheitsrelevant sind. Zum Beispiel fehlen Warn- und Sicherheitshinweise zur sicheren Nutzung, Artikelbezeichnungen oder die Anschrift des Produktverantwortlichen aus der EU. Die Prüfung ergab außerdem einen großen Unterschied bei Produkten aus dem Einzel- gegenüber dem Online-Handel: Letztere waren, wenn überhaupt, völlig unzureichend gekennzeichnet. Angaben in deutscher Sprache fehlten zum Teil komplett. Der Fokus des RP wird daher zukünftig weiterhin verstärkt darauf liegen, insbesondere Produkte auf Online-Plattformen zu prüfen.
Einige Schwimmhilfen, wie beispielsweise Schwimmringe, werden als Spielzeug eingestuft. Beim Kauf ist zu beachten, dass sich auf dem Produkt das CE-Zeichen, eine Artikelbezeichnung und die Anschrift des Produktverantwortlichen aus der EU befinden. Warnhinweise in deutscher Sprache, die auf mögliche Gefahren hinweisen, wie zum Beispiel „Achtung! Nur unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden!“, gehören genauso auf das Produkt. Eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache ist ebenfalls Pflicht. Tipp: Bei Schwimmhilfen sollte zusätzlich auf die Alters- und Gewichtsangabe auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung geachtet werden.
Schwimmwesten, -flügel und -scheiben dagegen werden als persönliche Schutzausrüstung eingestuft. Auf diesen Produkten gehören ebenfalls das CE-Zeichen, eine Artikelbezeichnung, die Anschrift des Produktverantwortlichen aus der EU und eine Anleitung in deutscher Sprache. Diesen Produkten muss zusätzlich eine Konformitätserklärung beigefügt sein, also eine schriftliche Bestätigung, mit der der Hersteller verbindlich erklärt, dass das Produkt die auf der Erklärung spezifizierten Eigenschaften aufweist. Mindestens muss eine Internet-Adresse auf Verpackung oder Anleitung angegeben sein, unter der die Konformitätserklärung abgerufen werden kann. Ebenfalls muss auf dem Produkt selbst die Angabe der Norm EN 13138-1 angebracht sein. Piktogramme für die korrekte Nutzung und Warnhinweise ergeben eine richtig gekennzeichnete Schwimmhilfe.