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Regierungspräsidium Darmstadt

Regierungspräsidium als Stiftungsaufsicht legt Jahresbilanz 2020 vor

152 neue Stiftungen im Regierungsbezirk – verstärkter Trend zu Familienstiftungen

Das Prinzip einer Stiftung ist einfach: Ein Stifter möchte sich langfristig für einen Zweck engagieren und bringt dazu sein Vermögen in eine Stiftung ein. Dieses Vermögen legt die Stiftung sicher und ertragreich an und verwirklicht aus ihren Erträgen und sonstigen Mitteln, zum Beispiel Spenden oder gemeinnützige Projekte. Wenn von einer Stiftung die Rede ist, ist in den meisten Fällen eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts gemeint.

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als dafür zuständige Behörde im Jahr 2020 152 (2019: 64) rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit einem Gesamtvermögen von knapp 57 Millionen Euro anerkannt. Insgesamt hatten damit zum Jahresende 2020 1690 rechtsfähige Stiftungen ihren Sitz im Darmstädter Regierungsbezirk.

Das hohe Vorjahresniveau (2019:26) neu gegründeter Familienstiftungen hat sich auf 114 Anerkennungen in 2020 erneut deutlich gesteigert. Diese Stiftungen dienen der Versorgung von Familienmitgliedern und können als Instrument gegen eine Aufsplitterung von Privat- und Betriebsvermögen genutzt werden.

Von den 2020 anerkannten Stiftungen waren trotz des niedrigen Zinsniveaus nur zwei Verbrauchs- oder Teilverbrauchsstiftungen. Diese dürfen über ihre Einnahmen hinaus auch ihr Vermögen oder Teile davon für die Zweckverwirklichung verwenden. Hierdurch stehen den Stiftungen unabhängig von der Ertragssituation ausreichende Mittel für die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Verfügung.

Die meisten der neu anerkannten Stiftungen (89 Neugründungen) sitzen in Darmstadt. Das liegt unter anderem an der Ansiedlung einer kommerziellen Stiftungsbetreuung in Darmstadt, die auch die Stiftungsverwaltung wahrnimmt.

Die übrigen Stiftungsanerkennungen verteilen sich auf folgende Landkreise und kreisfreien Städte:

  • Stadt Frankfurt am Main: 30
  • Stadt Wiesbaden, Hochtaunuskreis und Landkreis Darmstadt-Dieburg: je fünf
  • Main-Taunus-Kreis und Main-Kinzig-Kreis: je vier
  • Landkreis Offenbach: drei
  • Kreis Bergstraße und Wetteraukreis: je zwei Stiftungen
  • Stadt Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis und Kreis Groß-Gerau: je eine Stiftung.

Der Stiftungssitz muss einen Bezug zum Wohnort des Stifters, dem Ort der Zweckerfüllung oder dem Sitz der Stiftungsverwaltung haben. Innerhalb dieses Rahmens steht Stiftern die Wahl des Stiftungssitzes frei.

Hintergrund

Dem Regierungspräsidium Darmstadt kommt innerhalb der hessischen Stiftungslandschaft eine bedeutende Rolle zu. Es beaufsichtigt dort 1700 Stiftungen mit einem Gesamtvermögen von rund sieben Milliarden Euro, die ihre Erträge für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke jährlich ausschütten. Außerdem erkennt die Behörde neue Stiftungen an und berät Stiftungsgründer im Auftrag der Hessischen Landesregierung.

Voraussetzung für die Anerkennung einer Stiftung ist, dass der gewünschte Zweck aus den Erträgen oder durch den Verbrauch des Vermögens nachhaltig erfüllt werden kann. Auch Mischformen sind möglich. Die staatliche Aufsicht beim Regierungspräsidium überwacht Stiftungen dahingehend, dass das zu erhaltende Stiftungsvermögen nicht geschmälert wird und die Stiftungsausgaben nur entsprechend der Zweckbestimmung erfolgen.

Stiftungen sind Ausdruck bürgerschaftlichen Engagements und ein klares Zeichen demokratischer Teilhabe. Mit ihrer Errichtung und dem Engagement in Stiftungen wollen Menschen einen Beitrag zu einer lebenswerten Gesellschaft leisten. Stiftungen ergänzen das Handeln des Staates, können es aber nicht ersetzen. Stiftungen bereichern die Vielfalt der Gesellschaft, indem sie zusätzliche Impulse geben und unabhängig von Wählern oder Aktionären handeln können.

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