Generell gibt das Kreislaufwirtschaftsgesetz vor, dass Abfälle verwertet werden müssen. Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind in den dafür zugelassenen Anlagen zu beseitigen – sofern nichts anderes bestimmt ist. Ausnahmen vom sogenannten Anlagenbenutzungszwang gibt es für pflanzliche Abfälle: So können beispielsweise Gartenabfälle durch Kompostierung verwertet werden, entweder im eigenen Garten oder – bei größeren Mengen – in einer Kompostierungsanlage. Auch eine Verarbeitung zu Holzhackschnitzeln, um daraus Energie zu gewinnen, ist durch Abgabe in einer dafür zugelassenen Recyclinganlage möglich.
Ein einfaches Verbrennen auf dem eigenen Grundstück ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Hier greift die „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“, kurz PflAbfV HE (siehe Link). Zu den Voraussetzungen zählen zum Beispiel Mindestabstände zu Gebäuden, Verkehrswegen und Grundstücksgrenzen sowie die Begrenzung auf bestimmte Tageszeiten und Witterungsbedingungen. Auch dürfen keine anderweitigen Abfälle mit verbrannt werden. Insbesondere darf das „Wohl der Allgemeinheit“ nicht beeinträchtigt werden, zum Beispiel durch starke Rauchentwicklung. Außerdem gibt es eine Anzeigepflicht bei der Ortspolizeibehörde mindestens zwei Tage vor der geplanten Verbrennung. Die Anzeige muss Lage und Größe des Grundstücks, Art und Menge des Abfalls sowie Name, Alter und Anschrift der Aufsichtsperson beinhalten. Wer die geltenden Vorgaben nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Städte und Gemeinden können ergänzende Regelungen erlassen. Daher sollte man sich immer vorab bei den zuständigen Stellen vor Ort informieren.
Das RP weist auch darauf hin, dass in bereits länger aufgeschichteten Gehölz- und Strauchschnitthaufen Tiere Unterschlupf gefunden haben könnten. Daher empfiehlt es sich, die Haufen vor dem Verbrennen umzusetzen.