Angeleinter Hund mit ausgestreckter Zunge vor einem Holzzaun

Hundeverordnung

Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)

Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003 (HundeVO), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2022 (GVBl. S. 686), enthält in ihrem § 1 Absatz 1 ein allgemeines Gebot der Rücksichtnahme. Hunde, auch ungefährliche, sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt (§ 1 Absatz 1 Satz 2 HundeVO). Gefährliche Hunde darf nur halten, wer eine Erlaubnis der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde erhalten hat (Absatz 3). Gefährliche Hunde sind die in § 2 Absatz 1 HundeVO gelisteten Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Gefährliche Hunde sind auch diejenigen, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oder die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen und Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen (§ 2 Absatz 2 HundeVO).

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist nach § 3 Absatz 1 HundeVO unter anderem, dass die Halterin oder der Halter die Sachkunde sowie eine positive Wesensprüfung für den jeweiligen Hund nachweist.

Das Dezernat I 18 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung – wurde nach § 100 Absatz 4 HSOG, § 6, 7 HundeVO von der Landesregierung bestimmt, im Benehmen mit dem Verband für das Deutschen Hundewesen und der Landestierärztekammer Hessen Standards für die Durchführung der Sachkunde- und Wesensprüfungen sowie für die Qualifikation der sachverständigen Personen oder Stellen festzulegen und die sachverständigen Personen oder Stellen zu benennen. Diese Standards – Stand 1. Dezember 2010 – sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Die Liste der sachverständigen Personen oder Stellen wird im Dezernat I 18 geführt. Das Aufnahmeverfahren ist unter Abschnitt C geregelt. Dort ist auch die Qualifikation festgelegt.

Zuständigkeitsreglungen

Zuständig für die Bearbeitung der Erlaubnisanträge und Grundsatzfragen sind zunächst die örtlichen Ordnungsbehörden (vergleiche § 16 I HundeVO)

Die Aufsicht über diese hat zunächst die nächsthöhere Behörde (vergleiche § 83 HSOG), sie obliegt somit

  • bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern dem Regierungspräsidium und den zuständigen Ministerien,
  • bei den übrigen Gemeinden dem Landrat, dem Regierungspräsidium und den zuständigen Ministerien.

Die Zuständigkeit der hessischen Regierungspräsidien gliedert sich nach den drei Regierungsbezirken.

Kontakt

Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Offenbach; Hochtaunus-, Main-Taunus-, Main-Kinzig-, Odenwald-, Rheingau-Taunus- und Wetteraukreis; Darmstadt, Frankfurt, Offenbach, Wiesbaden

Servicestelle Hundeverordnung

Regierungspräsidium Darmstadt

Kontakt

Landkreis Waldeck-Frankenberg, Schwalm-Eder-Kreis, Werra-Meißner-Kreis, Landkreis Kassel, Hersfeld-Rotenburg, Fulda, kreisfreie Stadt Kassel

Servicestelle Hundeverordnung

Regierungspräsidium Kassel

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