Nach den Vorgaben des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) gibt es für den Bereich des Glücksspielsektors einen eigenen Verpflichtetenkreis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG. Auf dieser Seite werden diesem Verpflichtetenkreis Informationen zur Verfügung gestellt, die bei der Umsetzung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes unterstützen sollen. Auch steht ein HinweisgebersystemÖffnet sich in einem neuen Fenster im Sinne des § 53 Abs. 1 GwG zur Verfügung.
Geldwäschebeauftragte
Anzeigen im Zusammenhang mit der Bestellung oder Entpflichtung von (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten können Sie über das verlinkte digitale Formular Online-Anzeige zu Geldwäschebeauftragten an das Regierungspräsidium Darmstadt übermitteln. Bitte nutzen Sie diese Möglichkeit für folgende Sachverhalte:
- Anzeige der Bestellung oder der Entpflichtung einer/eines Geldwäschebeauftragten und/oder einer Stellvertretung.
- Anzeige der Bestellung oder der Entpflichtung einer/eines Gruppengeldwäschebeauftragten und/oder einer Stellvertretung.
Bitte verwenden Sie für Ihre digitalen Mitteilungen einen aktuellen Browser, da Sie ansonsten gegebenenfalls eine Fehlermeldung erhalten. Falls sie der Behörde die Mitteilung lieber per Post, Fax oder E-Mail übermitteln wollen, wenden Sie sich bitte an die auf der Homepage angegebene Kontaktperson. Sonstige Mitteilungen, wie zum Beispiel Änderungen der Mailadresse, Namensänderung nach Heirat etc. teilen Sie bitte weiterhin per Post, E-Mail oder Telefax mit.
Nicht alle Verpflichtete des Geldwäschegesetzes müssen eine/einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie am Einfachsten, wenn Sie über den Link die Online-Anzeige aufrufen und dort auf der Startseite unter „Voraussetzungen“.
Hinweis vom 21.10.2019
Das Bundesministerium der Finanzen hat die Erste Nationale Risikoanalyse am heutige Tage auf www.nationale-risikoanalyse.deÖffnet sich in einem neuen Fenster veröffentlicht (s. auch Downloads).
Aktuelles vom 16.11.2020
Die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG) wurden aktualisiert (s. Downloadbereich).