Unter Geldwäsche versteht man das zielgerichtete Einbringen von illegal erlangtem Vermögen (z. B. durch Drogen- oder Waffenhandel) in den legalen Wirtschaftskreislauf, um dessen wahre Herkunft zu verschleiern. Geldwäsche ist gem. § 261 StGB strafbar.
Das Geldwäschegesetz (GwG) hat daher zum Ziel diese Vorgänge im Geldverkehr aufzuspüren und somit den Missbrauch von Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Nicht zuletzt aufgrund der Verursachung des erheblichen volkswirtschaftlichen Schadens gilt die Geldwäscheprävention als wichtige Aufgabe. Sie soll Unternehmen Schutz vor Missbrauch zu Geldwäschezwecken und der damit einhergehenden enormen Rufschädigung bieten. Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass die gesetzlichen Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz durch die Verpflichteten insbesondere hinsichtlich der internen Sicherungsmaßnahmen und der Sorgfaltspflichten eingehalten werden. Hierzu ordnen sie im Bedarfsfall entsprechende Maßnahmen an und ahnden Verstöße mit Bußgeldern
Als Verpflichtete im Sinne des GwG gelten insbesondere die Vermittler von Glücksspiel. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG gehören zu dem Kreis der Verpflichteten nicht:
- Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung
- Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach §1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben
- Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen
Das Glücksspieldezernat II 24.2 des Regierungspräsidium Darmstadt ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die geldwäscherechtliche Prüfung der in Hessen betriebenen Wettvermittlungsstellen nach § 50 Nr. 8 GwG i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz (GwGZustV HE) vom 2. Dezember 2014 (GVBl. 2014, 330). Es ist ebenso GwG-Aufsichtsbehörde für die Buchmacherörtlichkeiten nach § 50 Nr. 8 GwG i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz (GwGZustV HE) vom 2. Dezember 2014 (GVBl. 2014, 330) i.V.m. § 15 Abs.4 HGlüG. Für die Veranstalter von Glücksspiel ist die zuständige Aufsichtsbehörde die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) gem. § 50 Nr. 8 GwG i.V.m. § 27f Abs. 1 GlüStV.
Geldwäscherechtliche Informationen für Vermittler von Sportwetten und für Buchmacher
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG sind Unternehmen, die Glücksspiele vermitteln (Sportwetten / Buchmacher) zur Prävention gegen Geldwäsche verpflichtet. Diese haben in eigener Verantwortung insbesondere folgende gesetzliche Vorgaben umzusetzen oder zu beachten:
- Implementierung eines wirksamen Risikomanagements gem. § 4 GwG (bestehend aus: Risikoanalyse gem. § 5 GwG, interne Sicherungsmaßnahmen gem. § 6 GwG)
- Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gem. § 7 GwG
- Angaben zur Dokumentationspflicht gem. § 8 GwG
- Angaben zur Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden gem. § 10 GwG
- Auskunft zu Maßnahmen der Meldepflicht gem. § 43 GwG
Für das Risikomanagement und die Einhaltung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes ist ein Mitglied der Führungsebene oder eine von der Führungsebene bestimmte Person verantwortlich. Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften können im Rahmen von Bußgeldverfahren (§ 58 GwG) bzw. Strafverfahren (§ 261 StGB) geahndet werden.