Gemeindeverfassung

Hessische Gemeindeordnung; Hessische Landkreisordnung; Hessisches Kommunalwahlgesetz

Das Kommunalrecht gehört zu den wenigen Materien, in denen die Bundesländer die volle Gesetzgebungshoheit haben (Art. 70 ff. GG).
Als „Kommunalverfassung“ werden die Gesetze bezeichnet, welche die Grundregeln für die kommunale Selbstverwaltung und die vor Ort gelebte Demokratie erhalten, das heißt die Hessische Gemeindeordnung (HGO), die Hessische Landkreisordnung (HKO) und das Hessische Kommunalwahlgesetz (KWG).

In der Entstehungsphase des Landes Hessen maß man insbesondere der Gemeindeordnung keine geringere Bedeutung bei als der Landesverfassung. Daher rührt der Begriff „Kommunalverfassung“.

Es gibt in jeder Kommune eine von den wahlberechtigten Einwohnern gewählte Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung/ Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise Kreistag). Es ist das oberste Organ der Kommune und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten.

Auch die laufende Verwaltung der Kommunen obliegt in Hessen einem kollegialen Organ, das aus dem Bürgermeister beziehungsweise dem Landrat und den Beigeordneten besteht (Gemeindevorstand/ Magistrat beziehungsweise Kreisausschuss). Diese Besonderheit hat der hessischen Kommunalverfassung ihren Namen gegeben („Magistratsverfassung“).

Insbesondere werden seit 1993 Bürgermeister und Landräte von den Bürgern unmittelbar gewählt und nicht mehr von den Vertretungskörperschaften bestimmt.

Außerdem können seit 1993 auf Gemeindeebene die Bürger – unter bestimmten Voraussetzungen – außerdem an Stelle der Gemeindevertretung über wichtige Sachfragen der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

Bei den Kommunalwahlen am 18. März 2001 konnten die Bürger erstmals durch ein neues Wahlsystem unmittelbar Einfluss nehmen auf die personelle Zusammensetzung der Gemeindevertretungen und Kreistage (Kumulieren und Panaschieren).

Anders als die Abgeordneten im Bundestag und in den meisten Landesparlamenten sind die Gemeindevertreter/ Kreistagsabgeordneten ehrenamtlich tätig (§ 35 Absatz 2 HGO, § 28 Absatz 2 HKO). Sie erhalten folglich für die Wahrnehmung des Mandats neben dem Ersatz des Verdienstausfalls und der Fahrkosten allenfalls eine Aufwandsentschädigung (§ 27 HGO, § 28 HKO). In ihrem jeweiligen Arbeitsverhältnis genießen sie allerdings spezielle Schutzrechte zur Sicherung der Mandatsausübung (§ 35a HGO, § 28a HKO für Beschäftigte in der Privatwirtschaft, § 106 Abs. 3, 215 Absatz 2 Hessisches Beamtengesetz).

Nähere Informationen über das Verwaltungsorgan der Gemeinde (Gemeindevorstand/Magistrat) sowie über die Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung/ Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise Kreistag) können Sie der Rubrik „Kommunale Organe“ entnehmen.

Das Dezernat I 16 – Kommunal- und Sparkassenaufsicht – des Regierungspräsidiums Darmstadt als Rechtsaufsicht wird gerade auf dem Gebiet des Kommunalverfassungsrechts insbesondere bei Kompetenzabgrenzungen der Organe und in verfahrensrechtlichen Fragen beratend tätig.

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