Kommunale Organe

Kommunale Verwaltungsorgane und Vertretungskörperschaften

Das Verwaltungsorgan der Gemeinde (Gemeindevorstand / Magistrat) ist kollegial strukturiert. Seine Mitglieder (Bürgermeister/Beigeordnete) unterscheiden sich allerdings hinsichtlich des Wahlverfahrens und (in der Regel) auch hinsichtlich der Amtszeit:

  • Direktwahl des Bürgermeisters – für eine Amtszeit von sechs Jahren – unmittelbar durch die Bürger der Gemeinde (§ 39 HGO)
  • Wahl der Beigeordneten dagegen durch die Gemeindevertretung und zwar – je nach ehren- oder hauptamtlicher Ausgestaltung – für die fünfjährige Wahlzeit der Gemeindevertretung oder ebenfalls für sechs Jahre (§ 39a HGO).

Der Bürgermeister ist kraft Gesetzes Vorsitzender des Gemeindevorstands (§ 65 HGO). Das ändert zwar nichts daran, dass er bei der Beschlussfassung in dem Gremium nur „der Erste unter Gleichen“ ist (§ 68 HGO), jedoch beruft er die Sitzungen des Gemeindevorstands ein und bereitet die Beschlüsse des kollegialen Verwaltungsorgans vor (§ 69, 70 Absatz 1 HGO).

Er hat ein Kontrollrecht und eine Kontrollpflicht gegenüber den im Gemeindevorstand gefassten (Mehrheits-)Beschlüssen (§ 74 HGO) und eine starke Stellung bei der Vertretung des Gemeindevorstands (und damit der Gemeinde) in Gesellschaften (§125 HGO).

In Eilfällen kann er an Stelle des Gemeindevorstands entscheiden (§ 70 Abs. 3 HGO). Er hat die unbeschränkte Befugnis, die Geschäfte (Arbeitsgebiete, Dezernate) unter den Mitgliedern des Gemeindevorstands zu verteilen (§ 70 Abs. 1 HGO).

Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung der Gemeinde, bereitet insbesondere Beschlüsse der Gemeindevertretung vor und führt sie aus, vertritt die Gemeinde, erledigt in der Regel die Weisungsaufgaben und die gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit, stellt die Gemeindebediensteten an, befördert und entlässt sie (§ 66, 70, 73 HGO).

In der Gemeindevertretung beziehungsweise Stadtverordnetenversammlung, die insbesondere im Selbstverwaltungsbereich die für die Gemeinde wichtigen Entscheidungen zu treffen hat, hat der Bürgermeister zwar keinen Sitz (und schon gar nicht den Vorsitz – die Gemeindevertretung wählt vielmehr gemäß § 57 HGO einen eigenständigen Vorsteher aus ihrer Mitte), doch auch gegenüber dem obersten Organ der Gemeinde hat der Bürgermeister mannigfaltige gesetzlich verbriefte Einflussmöglichkeiten. Er hat zum Beispiel einen Anspruch auf Einberufung der Gemeindevertretung (§ 56 Absatz 1 Satz 2 HGO), einen Anspruch auf Aufnahme seiner Anträge auf die Tagesordnung der Gemeindevertretung (§ 58 Absatz 5 Satz 2 HGO) und das Recht, in den - öffentlichen - Sitzungen der Gemeindevertretung eine von der (Mehrheits-)Auffassung des Gemeindevorstands abweichende Meinung zu vertreten (§ 59 Satz 4 HGO). Der Bürgermeister hat zudem ein Kontrollrecht gegenüber den von der Gemeindevertretung gefassten Beschlüssen (§ 63 HGO). Der Bürgermeister leitet den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung (§ 70 HGO), ist Dienstvorgesetzter aller Gemeindebediensteten mit Ausnahmen der Beigeordneten (§ 73 HGO) und verteilt die Geschäfte auf die Beigeordneten (§ 70 HGO).

Schließlich nimmt der Bürgermeister ordnungsbehördliche Aufgaben und die sonstigen Auftragsangelegenheiten alleinverantwortlich wahr, das heißt, er ist nur den Aufsichtsbehörden zur Rechenschaft verpflichtet; die Zuständigkeit von Gemeindevorstand und -vertretung beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf haushalts- und personalrechtliche Angelegenheiten (§ 4 Abs. 2 HGO).

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