Allgemeine Haushaltswirtschaft / Finanzwirtschaft

Wirtschaftliche Grundlage einer Gemeinde oder eines Landkreises stellt der jeweilige Haushaltsplan dar, der jährlich aufgestellt und durch die verantwortlichen Mandatsträger beschlossen werden muss. Dieser Haushaltsplan ist der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde (somit beispielsweise auch dem Regierungspräsidium) vorzulegen und wird von dort eingehend analysiert. Sofern die finanzielle Leistungsfähigkeit gesichert ist und ferner keine haushaltsrechtlichen Hinderungsgründe vorliegen, erfolgt danach (bei genehmigungspflichtigen Teilen) die aufsichtsbehördliche Genehmigung. Die damit verbundenen umfangreichen Untersuchungen erstrecken sich auch auf wirtschaftliche Unternehmen, die die Kommunen selbst unterhalten.

Darüber hinaus ist die Finanzaufsicht über einige kreisangehörige Kommunen auch nach Beendigung des Schutzschirms noch beim Regierungspräsidium Darmstadt verblieben.

In Zeiten knapper Ressourcen und rückläufiger Steuereinnahmen geraten viele Städte und Landkreise in schwierige Finanzierungsprobleme, die teilweise erhebliche Deckungslücken in ihren Haushalten hinterlassen. Die Aufsichtsbehörden sind daher bestrebt, die Kommunen möglichst frühzeitig zu entsprechenden Sanierungsbemühungen anzuhalten und diese zu überwachen.

Die grundlegenden Regelungen für die kommunale Haushaltswirtschaft sind in den §§ 92 bis 114 HGO enthalten.

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