Wirtschaftliche Betätigung

Das Recht der Kommunen auf wirtschaftliche Betätigung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zählt zum Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes. Die Gemeindewirtschaft hat sehr alte Wurzeln und Traditionen. Sie hatte vor der Entwicklung entsprechender privater Märkte die Daseinsvorsorge der Bevölkerung sicher zu stellen. Auf diese Weise deckte sie einen breit gefächerten Bedarf der Einwohnerschaft ab, der sich im Laufe der Jahrzehnte ständig gewandelt hat. Heute steht die Daseinsvorsorge der Kommunen größtenteils im scharfen Wettbewerb mit privaten Anbietern.

Das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Kommunen auf wirtschaftliche Betätigung bedeutet nicht, dass sich die Kommunen unbegrenzt auf wirtschaftlichem Gebiet betätigen dürfen. Die Rechtsordnung hat der Zulässigkeit kommunaler wirtschaftlicher Betätigung Grenzen gesetzt. Nach § 121 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) muss die kommunale Wirtschaftstätigkeit durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt sein und nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen. Außerdem ist sie nur zulässig, wenn die Aufgabe nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt werden kann (§ 121 Absatz 1 Nummer 3 HGO).

Wesentliche Entscheidungen der Gemeinde zur Ausdehnung ihrer kommunalwirtschaftlichen Tätigkeiten sind der Aufsichtsbehörde gemäß § 127a HGO unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, schriftlich anzuzeigen.

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