Auf einem Tisch tieriesche Lebensmittel, Fleisch, Hähnchen, Fisch, Eier und Milch

Tierische Lebensmittel

Aufgaben, Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft einschließlich Fleisch und Geflügelfleisch

Zum Schutz des Verbrauchers dürfen Lebensmittel tierischen Ursprungs nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn von diesen Produkten keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht.

Lebensmittelunternehmer müssen daher spezifische Hygienevorschriften beachten.
Diese sind für Lebensmittel tierischer Herkunft in mehreren europaweit gültigen Verordnungen (u.a. VO (EG) Nr. 852-853/2004) und überdies in verschiedenen nationalen Gesetzen und Verordnungen geregelt.

Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, wie z. B. Schlachtbetriebe, Fleischereien, Fischverarbeitungsbetriebe, Molkereien, Käsereien und Herstellungsbetriebe für Eiprodukte müssen grundsätzlich unabhängig von ihren Produktionsmengen oder einem möglicherweise innergemeinschaftlichen Handel zugelassen sein.

Die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus registrierten, aber nicht zugelassenen Betrieben ist grundsätzlich nur Einzelhandelsbetrieben gestattet. Einzelhandel ist die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher.
Jedoch unterliegen auch Einzelhandelsbetriebe einer Zulassungspflicht, wenn sie

  • mehr als ein Drittel der hergestellten Lebensmittel tierischer Herkunft an andere Betriebe des Einzelhandels (z. B. Filialbetriebe, Gaststätten) abgeben oder
  • die Abgabe an im Umkreis von mehr als 100 Kilometer gelegene Betriebe erfolgt.

Einzelheiten zu den jeweiligen Zulassungsunterlagen entnehmen Sie bitte den Merkblättern für die entsprechende Betriebskategorie, die als pdf-Downloads auf dieser Seite zur Verfügung stehen.

Das Dezernat V 54 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz – nimmt im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft folgende Aufgaben wahr:

  • Zulassung von Lebensmittel be- bzw. verarbeitenden Betrieben einschließlich Fleischereien, Schlachtbetrieben und Kühl- und Gefrierhäusern
  • Widerruf von Zulassungen
  • Überwachung von zugelassenen Lebensmittelbetrieben im Rahmen des risikobasierten Kontrollkonzepts zur gemeinsamen Kontrolle mit den kommunalen Veterinärbehörden
  • Ansprechpartner in grundsätzlichen Fragen des Lebensmittelrechts für Gewerbetreibende
  • Fachaufsicht und Beratung der kommunalen Veterinärbehörden

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