Sehr viele Zeitungen unordentlich gestapelt

Presseordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die Impressumsvorschriften des Hessischen Pressegesetzes (HPresseG)

Das Dezernat I 13 – Justiziariat – des Regierungspräsidiums Darmstadt ist für die Verfolgung von Verstößen gegen die Impressumsvorschriften des Hessischen Pressegesetzes (HPresseG) zuständig.

Im Interesse der Transparenz verlangt das HPresseG wie auch die Pressegesetze der anderen Bundesländer, dass ein Druckwerk bestimmte Angaben (Impressum) enthält, die Aufschluss geben sollen über die Herkunft des Druckwerks und die inhaltliche Verantwortlichkeit.

Zu den wesentlichen Anforderungen an das Impressum gehören:

  • Nach § 6 Satz 1 HPresseG sind bei jedem Druckwerk Name und Anschrift des Druckers und im Regelfall auch des Verlegers zu nennen. Bei Druckwerken, die im Selbstvertrieb verbreitet werden, kann statt des Verlegers der Verfasser oder Herausgeber mit Name und Anschrift genannt werden.
  • Bei periodischen Druckwerken muss nach § 7 Absatz 1 Satz 1 HPresseG zusätzlich der verantwortliche Redakteur mit Name und Anschrift angeführt werden. Zu den periodischen Druckwerken zählen nach § 4 Absatz 3 HPresseG alle Zeitungen und Zeitschriften, die in ständiger Folge regel- oder unregelmäßig mit einem zeitlichen Zwischenraum von höchstens sechs Monaten erscheinen.
  • Für den Verleger eines periodischen Druckwerks gilt außerdem, dass er gemäß § 5 Absatz 2 HPresseG in regelmäßigen Zeitabständen im Impressum des Druckwerks offen legen muss, wer an der Finanzierung des Unternehmens beteiligt ist. Ebenso ist nach § 5 Absatz 7 HPresseG die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer politischen Partei, die mindestens fünf Prozent beträgt, anzugeben.

Verstöße gegen die Impressumsvorschriften hat der Gesetzgeber im § 14 HPresseG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.

Verstöße gegen § 5 HPresseG können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden; bei Verstößen gegen §§ 6 und 7 HPresseG beträgt die Höchstgrenze 5000 Euro.

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