Errichtung

Wie kann ich eine Stiftung errichten und was muss ich dabei beachten?

Nach Paragraph 80 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsteht die Stiftung durch ein Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Hierzu finden Sie nähere Informationen in dem als Download hinterlegten Merkblatt „Anerkennungsverfahren“.

Das Stiftungsgeschäft bedarf nach Paragraph 81 Absatz 1 BGB der Schriftform und muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen.

Erforderlich ist ferner eine Satzung mit Regelungen über Namen, Sitz, Zweck, Vermögen und Bildung des Vorstands.

1. Schritt zur Gründung einer Stiftung

Entwicklung eines Stiftungszwecks. Es gilt der Grundsatz der Allzweckstiftung: das heißt die Stiftung kann einen beliebigen Zweck verfolgen, sie muss weder gemeinnützig noch gemeinwohlorientiert sein.

Ausnahme: Sie darf das Gemeinwohl nicht gefährden!

2. Schritt: Entwicklung einer Stiftungssatzung

Die Satzung muss Regelungen enthalten über den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen und die Organisation der Stiftung.

Im Hinblick auf die Organisation ist gesetzlich lediglich ein Vorstand vorgeschrieben, der aus einer oder mehreren Personen bestehen kann und die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

Hinsichtlich der Größe sollte der Vorstand den Anforderungen der Geschäftstätigkeit angepasst sein.

Neben diesem Organ gibt es meist einen Beirat oder ein Kuratorium als Kontrollorgan.

Zum Stiftungsvermögen ist anzumerken, dass ein Mindestvermögen gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

Die erforderliche Vermögensausstattung knüpft an den Stiftungszweck an: die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks muss gesichert erscheinen.

Hierbei ist zu bedenken, dass das Stiftungsvermögen im Bestand ungeschmälert zu erhalten ist; das heißt der Stiftungszweck muss aus den Erträgen des Stiftungsvermögens erfüllt werden.

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