Zerkleinerter Bauschutt als Beispiel für einen Ersatzbaustoff

Ersatzbaustoffverordnung

Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) trat am 01.08.2023 in Kraft. Es handelt sich um ein neues Regelwerk für die bestmögliche Verwertung von mineralischen Abfällen.

Seit dem 1. August 2023 ist das Inverkehrbringen mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) sowie von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut und deren Verwendung in technischen Bauwerken des Straßen- und Erdbaus sowie Schienenverkehrswegebaus nur noch zulässig, wenn diese Ersatzbaustoffe einer der in der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) definierten Materialklasse zugeordnet werden und die sonstigen Anforderungen zur Verwendung eingehalten werden. Gemäß § 22 EBV ist der Einbau bestimmter MEB oder deren Gemische ab einem vorgesehenen Einbaugesamtvolumen von mindestens 250 Kubikmetern () sowie der Einbau bestimmter MEB in Wasserschutzgebieten / Heilquellenschutzgebieten vier Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch dem zuständigen Regierungspräsidium vom Verwender anzuzeigen (Voranzeige).

Die folgenden MEB und ihre Gemische sind bei einem vorgesehenen Einbaugesamtvolumen von mindestens 250 anzeigepflichtig:

  • Hausmüllverbrennungsasche der Klassen 1 und 2 – HMVA-1 und HMVA-2
  • Stahlwerksschlacke der Klassen 1 und 2 – SWS-1 und SWS-2
  • Kupferhüttenmaterial der Klassen 1 und 2 – CUM-1 und CUM-2
  • Braunkohlenflugasche – BFA
  • Steinkohlenkesselasche – SKA
  • Steinkohlenflugasche – SFA
  • Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2
  • Gießereirestsand – GRS
  • Gießerei-Kupolofenschlacke – GKOS
  • Baggergut der Klasse F3 – BG-F3
  • Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3
  • Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3

Ebenfalls sind bei einem Einbau in Wasserschutzgebieten / Heilquellenschutzgebieten außerhalb der Zone I alle MEB und ihre Gemische anzeigepflichtig mit Ausnahme von

  • Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0 –
  • Baggergut der Klasse 0 – BG-0 –
  • Schmelzkammergranulat – SKG
  • Gleisschotter der Klasse 0 – GS-0 –
  • Gemische mit den vorgenannten mineralischen Ersatzbaustoffen.

Soweit der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe einer Voranzeige bedarf, sind nach Abschluss der Baumaßnahme innerhalb von zwei Wochen die entsprechenden tatsächlichen Einbaumengen zu ermitteln und unverzüglich eine Abschlussanzeige an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Die Dokumentation der Vor- und der Abschlussanzeige ersetzt die Verpflichtung zur Erstellung eines Deckblatts gemäß Abschnitt 6 - Gemeinsame Bestimmungen - der EBV.

Die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe wird von der zuständigen Behörde in einem Kataster gemäß § 23 EBV dokumentiert. In das Kataster sind die Angaben der Vor- und der Abschlussanzeige aufzunehmen.

Für die Einreichung der Voranzeige und Abschlussanzeige sollten die im Download zur Verfügung gestellten Tabellen-Formulare (Excel-Dateien) genutzt werden. Mit der Verwendung der Tabellen-Formulare wird die Forderung nach § 22 der EBV zur Nutzung der Muster nach Anlage 8 der Verordnung sicher erfüllt. Bei Anzeigen ohne elektronische Verwendung der Excel-Dateien ist mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand zu rechnen, der bei der Berechnung der Verwaltungsgebühren zum Ansatz gebracht werden muss. Auszufüllen ist jeweils nur das erste der vier Tabellenblätter!! Die Downloads finden Sie nachfolgend, ebenso ihre zuständige Abfallbehörde.

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Stand 2023

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