Abfallwirtschaft
Bau- und Gewerbeabfall
Gemischte Baustellenabfälle
Pressemitteilung
Grundsätzlich sind Baustellen so einzurichten und zu organisieren, dass die dort anfallenden Abfälle voneinander getrennt erfasst und jeweils einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden.
Sofern eine vollständige Trennung aus technischen, organisatorischen und / oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, können bestimmte Abfälle aus dem Baubereich als Gemisch entsorgt werden.
Um dem Verwertungsgebot des § 7 in Verbindung mit § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz nachzukommen, sind gemischte Bau- und Abbruchabfälle grundsätzlich einer geeigneten und dafür zugelassenen Aufbereitungs- / Vorbehandlungsanlage zuzuführen.
Dabei sind Gemische, die überwiegend Kunststoff, Metall oder Holz enthalten, einer Vorbehandlungsanlage, und Gemische, die überwiegend aus Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik bestehen, einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. In den genannten Gemischen dürfen Glas, Dämmstoffe, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis nur enthalten sein, wenn sie für die Behandlung nicht nachteilig sind.
Abfallgemische aus dem Baustellenbereich, die nicht mit Schadstoffen belastet sind, werden unter dem Abfallschlüssel 17 09 04 „gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen“ eingestuft.
Wenn es sich nachweislich nicht vermeiden lässt, dass das Bauabfall-Gemisch Abfälle enthält, die als gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) einzustufen sind, ist das gesamte Gemisch unter dem Abfallschlüssel 17 09 03* „sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten“ einzustufen.
Detaillierte Informationen zu den hier angesprochenen Punkten finden Sie im Download „Merkblatt Entsorgung von Bauabfällen“.
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Stand: März 2025
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