Unsortierter Altholzabfall

Holz

Die Entsorgung von Holzabfällen ist in der Altholzverordnung geregelt. Holzabfälle werden dabei in verschiedene Kategorien unterteilt.

Einstufung

Nach der Altholzverordnung (AltholzV) sind Holzabfälle in folgende Kategorien einzuteilen:

Einstufung Altholz gemäß Altholzverordnung
AltholzkategorieBeschreibung
Kategorie A INaturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung gar nicht oder unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde
Kategorie A IINaturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung gar nicht oder unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde
Kategorie A IIINaturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung gar nicht oder unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde
Kategorie A IV

Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz sowie sonstiges Altholz, das auf Grund seiner Schadstoffbelastung nicht den Kategorien A I bis A III zugeordnet werden kann.
Hiervon ausgenommen ist PCB-Altholz.

Bei Altholz der Kategorie A IV nach der Altholzverordnung handelt es sich um einen gefährlichen Abfall

PCB-Altholz

Altholz, das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach deren Vorschriften zu entsorgen ist, insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte Biphenyle enthalten

PCB-Altholz ist grundsätzlich als gefährlicher Abfall zur Beseitigung einzustufen

Für die Einstufung von Altholz als gefährlicher Abfall gilt die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Altholzsortimente können gemäß Anhang III der Altholzverordnung bestimmten Abfallschlüsseln zugeordnet werden. Enthält ein Altholzgemisch Altholz, das als gefährlich einzustufen ist, so ist das gesamte Gemisch als gefährlicher Abfall einzustufen.

Entsorgung

Die Entsorgung von Holzabfällen ist in der Altholzverordnung geregelt.

Generell sind Holzabfälle - mit Ausnahme von PCB-Altholz - einer stofflichen oder energetischen Verwertung zuzuführen. Diese Verwertung darf nur in Anlagen erfolgen, welche die Anforderungen des § 8 der Altholzverordnung erfüllen.

In der Regel wird Altholz der Kategorie A IV in dafür zugelassenen Anlagen energetisch verwertet. Eine stoffliche Verwertung solcher Althölzer ist nur (in dafür nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten Anlagen) zur Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung und zur Herstellung von Aktivkohle / Industrieholzkohle zulässig.

Wenn eine Verwertung von Holzabfällen aus wirtschaftlichen, organisatorischen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, müssen diese Abfälle in einer dafür zugelassenen thermischen Behandlungsanlage (zum Beispiel Müllheizkraftwerk) beseitigt werden.

Detaillierte Informationen zu den hier angesprochenen Punkten finden Sie im Download „Merkblatt Entsorgung von Bauabfällen“.

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