Klempner bei der Arbeit an einem Wasserhahn

Kleingewerbe - Handwerk

Für den Transport und die Entsorgung von bei Kleingewerbetreibenden beziehungsweise im Handwerk anfallenden Abfällen gelten spezielle Regelungen.

Fallen bei Kleingewerbetreibenden oder im Handwerk hausmüllähnliche Gewerbeabfälle an, müssen diese Abfälle grundsätzlich von anderen Fraktionen getrennt gehalten werden (zum Beispiel Verpackungsabfälle aus Papier getrennt von Textilien oder Metallen). Hier greifen die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung.

Nur in begründeten Ausnahmefällen darf gemischt gesammelt werden, wenn die Abfälle anschließend in einer Vorbehandlungsanlage sortiert und dann sortenrein verwertet werden.

Abfälle, die keiner Verwertung zugeführt werden können, sind als Beseitigungsabfall den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Für diesen Zweck haben die Gewerbetreibenden eine Pflichtrestmülltonne aufzustellen. Sie unterliegen so dem Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für das kostenpflichtige Aufstellen und Nutzen von Abfallbehältern (Mülltonnen).

Abfallerzeuger, bei denen jährlich insgesamt weniger als 2 Tonnen = 2.000 Kilogramm gefährliche Abfälle anfallen, unterliegen der so genannten Kleinmengenregelung. Diese Mengenschwelle gilt für die Summe aller gefährlichen Abfälle (zur Verwertung beziehungsweise zur Beseitigung) an allen Standorten des Erzeugers. Er muss für diese Abfälle keinen Entsorgungsnachweis führen.

Der Verbleib der Kleinmengen ist durch Übernahmescheine nachzuweisen. Hierfür benötigen Erzeuger von Kleinmengen keine Erzeuger-Nummer (siehe entsprechender Vermerk im Formular Übernahmeschein).

Der Verbleibsnachweis mittels Übernahmeschein ist sowohl bei Sammel-Entsorgung als auch bei eigener Übergabe von nachweispflichtigen Abfällen an den Beförderer oder Entsorger erforderlich.

Gefährliche Abfälle können bei der Sonderabfallkleinmengen-Annahmestelle abgegeben werden. Die jeweilige Menge richtet sich nach dem Satzungsrecht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, der die Menge von 2 Tonnen jährlich auf 500 Kilogramm jährlich begrenzen kann.

Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle einsammelt oder befördert, muss Inhaberin / Inhaber einer Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sein, sofern keine Ausnahmeregelung besteht. Einzelheiten hierzu sind im KrWG und in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt.

Wer vom Erfordernis der Beförderungserlaubnis befreit ist oder wer gewerbsmäßig ausschließlich nicht gefährliche Abfälle einsammelt oder befördert, muss seine Tätigkeit der für ihn / sie zuständigen Behörde anzeigen.
Ein gewerbsmäßiges Befördern liegt unter anderem dann vor, wenn entgeltlich Abfalltransporte für Dritte vorgenommen werden. Dies kann zum Beispiel auch dann der Fall sein, wenn nur ein Teil des Unternehmenszwecks darauf ausgerichtet ist.

Wer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (zum Beispiel als Handwerker) mehr als 2 Tonnen eigene gefährliche Abfälle pro Jahr beziehungsweise mehr als 20 Tonnen eigene nicht gefährliche Abfälle pro Jahr sammelt oder befördert, muss dies seiner / ihrer zuständigen Behörde anzeigen.

Weitere Hinweise hierzu finden Sie unter der Rubrik „Sammlung/ Transport“, Stichwort „Erlaubnis und Anzeige bzgl. Befördern/ Sammeln von Abfällen“ (siehe Links).

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