Straßenaufbruchmaterialien werden von einem Bagger geräumt

Straßenaufbruch

Was versteht man unter Straßenaufbruch? Wie ist er einzustufen? Wie ist er zu entsorgen?

Bei Straßenaufbruch handelt es sich um Abfälle aus Oberbauschichten und aus Bodenverfestigungen des Unterbaus, die bei Bau- und Instandsetzungsarbeiten an Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen Verkehrsflächen anfallen.

Unterschieden wird in

  • Ausbauasphalt (Bindemittel ist hier Bitumen),
  • pechhaltigen Straßenaufbruch (Bindemittel ist hier Pech),
  • hydraulisch gebundenen Straßenaufbruch (zum Beispiel Betondeckenaufbruch),
  • Natur-, Beton- und sonstige Werksteine sowie
  • ungebundenen Straßenaufbruch (ohne Bindemittel).

Die im pechhaltigen Straßenaufbruch enthaltenen Stoffe Steinkohlenteer, Teeröl und Teerpech sind als krebserzeugend eingestuft. Pechhaltige Straßenaufbruchmaterialien werden gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung als „kohlenteerhaltige Bitumengemische“ bezeichnet. Einstufungsrelevant sind die Gehalte von PAK16. PAK steht für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe und ist die Summe der Gehalte von 16 Einzelsubstanzen (nach der so genannten EPA-Liste, der Liste der Environmental Protection Agency der Vereinigten Staaten von Amerika) einschließlich Benzo(a)pyren. Ab einem PAK-Gehalt von ≥ 400 Milligramm pro Kilogramm oder Benzo(a)pyren ≥ 50 Milligramm pro Kilogramm wird kohlenteerhaltiges Bitumengemisch als gefährlicher Abfall unter dem Abfallschlüssel 17 03 01* eingestuft.

Für eine relativ einfache Bewertung, ob es sich wegen der Pechbestandteile um einen gefährlichen Bauabfall handelt, wird insbesondere das so genannte Lackansprühverfahren empfohlen. Hierzu wird eine an der Oberfläche lufttrockene Bruchfläche der Probe dünn mit einem weißen, lösemittelhaltigen Acryllackspray (RAL 9010) angesprüht. Je nach Pechgehalt ist bereits nach wenigen Sekunden eine deutlich grünliche bis gelbbräunliche Verfärbung des Lackes festzustellen. Im Straßenbau verbreitet ist ebenfalls das Lackansprühverfahren mit anschließender Fluoreszenz unter ultraviolettem Licht. Eine auftretende grünlich bis gelbliche Fluoreszenz zeigt PAK-Bestandteile an. Der Abfall ist dann als gefährlich einzustufen.

Ergibt eine vorliegende analytische Untersuchung Stoffgehalte unter den oben genannten Schwellenwerten, handelt es sich diesbezüglich um einen nicht gefährlichen Abfall unabhängig vom Ergebnis eines vorliegenden Schnelltests. Eine Vermischung unterschiedlich belasteter Chargen ist für eine Einstellung von Stoffgehalten grundsätzlich nicht zulässig! Wichtig ist zudem, dass einer belastbaren analytischen Einstufung eine repräsentative Probenahme zugrunde liegen muss.

Straßenaufbruch ist nach den wasserrechtlichen Regelungen ein festes Gemisch und damit grundsätzlich allgemein wassergefährdend. Dadurch werden bauliche Anforderungen an die Lagerung in Abhängigkeit des Gehaltes an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) gestellt, zum Beispiel befestigte Fläche, Witterungsschutz, qualifizierte Entwässerung. Eine Einstufung als nicht wassergefährdend und damit ein (Teil-) Verzicht auf bauliche Maßnahmen ist nur auf Initiative des Abfallerzeugers oder ‑besitzers möglich. Dazu muss dieser nachweisen, dass dauerhaft ein PAK-Gehalt von 10 Milligramm pro Kilogramm und ein Phenoleluatwert von 0,01 Milligramm pro Liter eingehalten wird, was der Einbauklasse Z0 / Z1.1 der Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) entspricht. Da die Bestimmungsgrenze des Lackansprühverfahrens oberhalb des vor genannten PAK-Wertes liegt, sind zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Lagerung auf offenen oder unbefestigten Flächen immer analytische Untersuchungen vorzunehmen.

Ausbauasphalt kann im klassifizierten Straßenoberbau im Heiß- oder Kaltverfahren verwertet werden. Für Straßenaufbruch mit Gehalten an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) über 25 Milligramm pro Kilogramm und für pechhaltigen Straßenaufbruch kommen lediglich Kaltverfahren in Frage. Bei solchen Kaltverfahren werden dem Straßenaufbruch Granulat-Bindemittel (Spezialzemente oder Bitumenemulsionen) zugesetzt.

Im Deponiebereich ist die bautechnische Nutzung von Straßenaufbruch im Rahmen des Wegebaus möglich. Eine Ablagerung auf einer Deponie kann dann in Frage kommen, wenn eine vorrangige stoffliche Verwertung hier oder für einen anderen Zweck nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Hierzu sind die Vorgaben der Deponieverordnung sowie die Genehmigungssituationen der einzelnen Deponien zu berücksichtigen.

Detaillierte Informationen zu den hier angesprochenen Punkten finden Sie im Download „Merkblatt Entsorgung von Bauabfällen“. Für Fragen zu den konkreten wasserrechtlichen Anforderungen des Einzelfalls wenden Sie sich bitte an die zuständige Wasserbehörde (siehe Links).

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