tabellarische Darstellung gesetzlicher Grundlagen entsprechend Inhalt des Textes

Definition und Schutzziele

Deponien sind Beseitigungsanlagen zur dauerhaften Ablagerung von Abfällen.

Deponien sind Beseitigungsanlagen zur dauerhaften Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien).

Diese allgemeine Definition leitet sich aus den Regelwerken für Deponien, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Deponieverordnung ab.

Abhängig von den zulässigen Schadstoffgehalten der Abfälle, die abgelagert werden dürfen, werden fünf Deponieklassen (DK 0 bis IV) unterschieden. Dabei handelt es sich bei den Deponien der Klassen 0, I, II und III um oberirdische Deponien, bei Deponien der Klassen IV um unterirdische Deponien. Die jeweils zulässigen Schadstoffgehalte (Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien) sind für die oberirdischen Deponien im Anhang 3 der Deponieverordnung festgeschrieben.

Im Laufe der letzten 30 – 40 Jahre wurden die Anforderungen an Deponien vielfach geändert (im Wesentlichen verschärft). Dies führte auch zu Regelungen zum Bestandschutz oder zu Übergangsregelungen, die jeweils von den Standardanforderungen abweichen. Daher ist es keine Seltenheit, dass an einem Deponiestandort für verschiedene dort vorhandene Deponieabschnitte im Detail unterschiedliche technische Anforderungen gelten und auch realisiert sind.

Allen Regelungen gemein ist, dass die Schutzziele der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung eingehalten werden müssen. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn

  • die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt,
  • Tiere und Pflanzen gefährdet,
  • Gewässer und Boden schädlich beeinflusst,
  • schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt,
  • die Ziele der Raumordnung nicht beachtet, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht berücksichtigt und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt oder
  • sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört werden.

Für die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und Nachsorge einer Deponie sind eine Reihe gesetzlicher Regelwerke zu beachten. Dies sind Regelungen der Europäischen Union (EU), Nationale Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften (Bund) und länderspezifische Regeln (Länder)

EU:

  • Abfallrahmenrichtlinie
  • Deponierichtlinie
  • POP-Verordnung
  • Entscheidung des Rates über Annahmebedingungen für Deponien
  • Richtlinie über Industrieemissionen (IED)
  • Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie

Bund:

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (2012)
  • Deponieverordnung (2009)
  • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Länder (Land Hessen):

  • Deponieeigenkontroll-Verordnung (2010)
  • Abfallwirtschaftsplan (2015)
  • Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (2013)

Die grundsätzlichen abfallhierarchischen Regelungen

  • Vermeidung
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung
  • Recycling
  • Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  • Beseitigung

und die seit Mitte 2005

  • restriktiv vorgegebenen Zuordnungskriterien für Deponien

führen letztendlich dazu, dass Deponien nicht mehr in dem Maß benötigt werden, wie dies noch vor dem Jahr 2005 üblich war. In Gänze wird unsere Gesellschaft auf Deponien jedoch in absehbarer Zeit nicht verzichten werden können, um zum Beispiel Schadstoffe aus dem Stoffkreislauf auszuschließen.

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