Eine Sammelstelle für Deponiegas

Überwachung

Deponien unterliegen einer staatlichen Überwachung durch die Regierungspräsidien und einer Eigenkontrolle durch die Betreiber.

Der Umfang der Eigenkontrolle durch die Deponiebetreiber ist in Abhängigkeit von der Deponieklasse gestaffelt. Der Umfang der Eigenkontrolle steigt bei oberirdischen Deponien mit der Deponieklasse (DK 0 < DK I < DK II < DK III). Insbesondere für Deponien der Klasse 0 (DK 0) und Monodeponien sind Abweichungen von den Standardvorgaben im Einzelfall möglich. Für Untertagedeponien (DK IV) gelten hinsichtlich der Eigenkontrolle abweichende Regelungen, die in der Deponieverordnung festgelegt sind.

Eine regelmäßige Anlagenüberwachung sowie eine regelmäßige Überprüfung der Zulassung, das heißt des Planfeststellungsbeschlusses beziehungsweise der Plangenehmigung einer Deponie, sind über

  • das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG),
  • das Hessische Ausführungsgesetz zum KrWG (HAKrWG),
  • die Deponieverordnung

durch die Regierungspräsidien als den in Hessen zuständigen Überwachungsbehörden ausdrücklich festgelegt.

Für Deponien der Klasse I bis IV, die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, wurde in Hessen ein Überwachungsplan aufgestellt (siehe Links). In welchem zeitlichen Abstand die Deponien vor Ort besichtigt werden müssen, ergibt sich aus den auf Grundlage des Überwachungsplans aufgestellten Überwachungsprogrammen der Regierungspräsidien. Grundsätzlich gilt, dass Deponien der Klasse I alle 3, der Klasse II alle 2 und der Klasse III/IV jedes Jahr begangen werden sollen.

Hierbei wird von der Behörde die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Regelungen der Deponiezulassung überwacht. Geprüft wird auch, ob zur Einhaltung des Standes der Technik gegebenenfalls weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristungen angeordnet werden müssen. Zu diesen Überwachungsaufgaben gehören insbesondere

  • Vor-Ort-Besichtigungen,
  • die Prüfung der angewandten Techniken auf die Erfüllung des Standes der Technik,
  • die Prüfung der Eignung des Umweltmanagements, insbesondere der Qualifikation des Personals,
  • die Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen sowie
  • die Prüfung der Eigenkontrollmaßnahmen und Jahresberichte.

Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen. Der Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich.

Darüber hinaus sind die Regierungspräsidien zuständig für die behördliche Überwachung und Abnahme von Baumaßnahmen im Rahmen der Errichtung oder wesentlichen Änderung der auf Deponien.

Das gesetzliche Regelwerk für Deponien schreibt den Deponiebetreibern ausdrücklich eine Eigenkontrolle und in der Regel auch eine Berichterstattung vor. Die Ergebnisse und eine Auswertung der durchgeführten Eigenkontrollmaßnahmen sind in der Regel in Jahresberichten der Überwachungsbehörde vorzulegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Im Rahmen der Eigenkontrolle müssen regelmäßig

  • die meteorologischen Daten (Niederschlagsmenge, Temperatur u. a.),
  • die Emissionsdaten (Sickerwassermenge und -zusammensetzung, Deponiegasmenge- und Zusammensetzung u. a.),
  • die Daten zum Deponiekörper (Setzungsverhalten u. a.)
  • die Grundwasserdaten (Grundwasserbeschaffenheit, Grundwasserstände)

erfasst, dokumentiert und bewertet werden.

Den genauen Umfang der notwendigen Maßnahmen regelt insbesondere der Anhang 5 der Deponieverordnung, die hessische Deponieeigenkontroll-Verordnung (DEKVO) und ggf. die Inhalts- und Nebenbestimmungen der jeweiligen Zulassungen oder Anordnungen.

Die Überwachungsmaßnahmen und Eigenkontrollen sind während der Ablagerungs‑, der Stilllegungs- und der Nachsorgephase durchzuführen. In der Nachsorgephase findet dann in der Regel eine reduzierte Überwachung und Eigenkontrolle statt.

Eine Überwachung und Eigenkontrolle kann erst dann entfallen, wenn die zuständige Überwachungsbehörde den Abschluss der Nachsorge feststellt. Hierzu muss eine Reihe von Bedingungen erfüllt und nachgewiesen werden. Insgesamt muss der Schluss gezogen werden können, dass aus dem Verhalten der Deponie keine Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind.

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