Die Bestellpflicht für Betriebsbeauftragte für Abfall ist in § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt und wird mit der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) konkretisiert.
Die AbfBeauftrV wurde zum 01.06.2017 grundlegend novelliert und passte die bestehende Regelung aus dem Jahr 1977 an die aktuelle Rechtslage und den technischen Fortschritt an. Der Adressatenkreis und die Bestellungsvoraussetzungen wurden erweitert und präzisiert.
Viele Betriebe, die zuvor keinen Abfallbeauftragten bestellt haben, sind seitdem hierzu verpflichtet. Dies betrifft unter anderem Hersteller, Vertreiber und Rücknahmesysteme im Bereich der Produktverantwortung (nach Batteriegesetz, Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Verpackungsgesetz sowie freiwillige Rücknahmesysteme).
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