Abfallentsorger sind für alle von ihnen angenommenen (nachweispflichtigen und nicht nachweispflichtigen) Abfälle registerpflichtig.
Register für gefährliche, nachweispflichtige Abfälle beinhalten die Sammlung sämtlicher abfallrechtlicher Unterlagen, das heißt hier Vorab- und Verbleibsnachweise.
Die Verbleibsnachweise sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt ins Register einzustellen.
Register für nicht nachweispflichtige (gefährliche oder nicht gefährliche) Abfälle sind formlos zu erstellen.
Zudem ist jeder Abfallentsorger als Abfallerzeuger für die bei ihm anfallenden gefährlichen (nachweispflichtigen und nicht nachweispflichtigen) Abfälle registerpflichtig.
Abfallentsorger, die Glied einer Entsorgungskette sind, das heißt Abfälle behandeln oder zwischenlagern, müssen – ergänzend zu den oben genannten Registerpflichten – auch für den nicht gefährlichen Output (entstandene beziehungsweise weitergegebene Abfälle) ihrer Anlagen als Abfallerzeuger Register führen. Diese Register entsprechen im Aufbau den oben genannten Registern für nicht nachweispflichtige, gefährliche Abfälle.
Abfallentsorger müssen sämtliche Belege mindestens 3 Jahre zur Einsicht bereithalten.
Weitere Informationen zur Registerpflicht und Registerführung finden Sie im Downloadbereich.