Das Nachweisverfahren dient dazu, den Weg der Abfälle nach dem Grundsatz der lückenlosen Überwachung von der Entstehung bis zur Entsorgung – also der schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung – zu verfolgen.
Grundzüge der Nachweisführung regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Die Nachweisverordnung (NachwV) bestimmt Anforderungen an Form und Inhalt der zu führenden Nachweise sowie an das Nachweisverfahren.
Die „Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisrecht“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall bietet sach- und fachkundige Erläuterung hierzu (siehe Links).