Verschiedener Abfall, wie zum Beispiel ein Auto, Matratze oder Reifen, sind in einem Container gelagert

Im- und Export

Zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen ist in der Regel eine schriftliche Notifizierung erforderlich. Das Prozedere einer Notifizierung ist umfangreich.

Wer eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen durchführen möchte, muss in der Regel zuvor bei der zuständigen Behörde des Versandortes eine schriftliche Notifizierung einreichen. Der Notifizierung sind umfangreiche Unterlagen beizufügen, unter anderem das amtliche Notifizierungsformular, das beim Fachbuchhandel oder digital über die Website des Umweltbundesamtes bezogen werden kann.

Eine Notifizierung umfasst grundsätzlich den gesamten Verbringungsvorgang vom ursprünglichen Versandort bis zur endgültigen Verwertung oder Beseitigung.

Verbringungen von Abfällen zur Beseitigung sind nur in begrenztem Umfang möglich. Für sie besteht grundsätzlich Notifizierungspflicht.

Der Verbringung von Abfällen zur Verwertung hingegen sind nur wenige Grenzen gesetzt. Auskunft hierüber gibt die VO (EG) 1013/2006. Es wird unterschieden in gefährliche Abfälle (sogenannte gelb gelistete Abfälle) und nicht gefährliche Abfälle (sogenannte grün gelistete Abfälle). Hierzu bedarf es einer fachtechnischen Einstufung anhand der Anhänge III und IV der VO (EG) Nummer 1013/2006.

Sofern Abfälle in keiner dieser Anhänge aufgeführt sind, sind diese sogenannten „nicht gelisteten Abfälle“ ebenso wie die „gelb“ gelisteten Abfälle notifizierungspflichtig.

Nähere Informationen zu dem Notifizierungsverfahren erhalten Sie im Downloadbereich sowie über die aufgeführten Links.

Verbringungen „grün“ gelisteter Abfälle in Staaten der Europäischen Union oder Staaten, die der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angehören, können ohne vorheriges Notifizierungsverfahren durchgeführt werden. Bei den Transporten sind nur sogenannten Versandinformationen mitzuführen. Inhalt und Umfang dieser Informationen ergibt sich aus Artikel 18 VO (EG) Nummer 1013/2006.

Informationen zur grenzüberschreitenden Verbringung grün gelisteter Abfälle in Nicht-OECD-Staaten sind dem Download „Hinweise zum Transport „grün gelisteter Abfälle““ zu entnehmen.

Schlagworte zum Thema