Verschiedener Abfall, wie zum Beispiel ein Auto, Matratze oder Reifen, sind in einem Container gelagert

Im- und Export

Was muss bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen beachtet werden?
Informationen zur EU-Abfallverbringungsverordnung (VAA), zum Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) sowie zum Notifizierungsverfahren

EU-Abfallverbringungsverordnung

Internationale Grundlagen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sind das Basler Übereinkommen und der Beschluss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) C (2001)107 final.

Die Umsetzung dieser beiden völkerrechtlichen Verträge in europäisches Recht wurde durch die Verordnung über die Verbringung von Abfällen vom 12. Juli 2006 (EG) Nummer 1013/2006 (EU-Abfallverbringungsverordnung - VVA) vollzogen und ist von allen, die Abfälle grenzüberschreitend verbringen wollen, zu beachten.

Diese Verordnung enthält eine Vielzahl von Vorgaben, wie zum Beispiel den Schutz von nationalen Standards. So kann die zuständige Behörde der Ausfuhr von Abfällen widersprechen, wenn diese im Ausland nach niedrigeren Standards als im Versandstaat behandelt werden. Des Weiteren können Versandstaaten Einwände gegen die Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushaltungen erheben. Die VVA enthält genaue Bestimmungen über das Prozedere des für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen anzuwendenden Verfahrens. 

 

Wesentliche Inhalte des Abfallverbringungsgesetzes

Die oben genannte EU-Abfallverbringungsverordnung (VAA) wird durch das Abfallverbringungsgesetz in nationales Recht umgesetzt. Hier auszugsweise die wichtigsten Regelungen:

§ 2: Die Beseitigungsautarkie gilt auch für gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen

§ 3 gibt den Behörden die Möglichkeit, sonstige Informationen für die Beurteilung einer Notifizierung anzufordern

§ 4 beschreibt die Pflichten aller an der Notifizierung Beteiligten (Notifizierender, Beförderer, Anlagenbetreiber et cetera)

§ 5 beschreibt die Pflichten aller Beteiligten im Rahmen einer Verbringung nach Artikel 18 VVA

§ 8 führt ergänzende Bestimmungen im Falle einer Rücknahmeverpflichtung auf

§ 11 legt Regelungen für durchzuführende Kontrollen fest

§ 13 ermächtigt die Behörden, im Einzelfall alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen

 

Notifizierung

Wer eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen durchführen möchte, muss in der Regel zuvor bei der zuständigen Behörde des Versandortes eine schriftliche Notifizierung einreichen. Der Notifizierung sind umfangreiche Unterlagen beizufügen, unter anderem das amtliche Notifizierungsformular, das beim Fachbuchhandel oder digital über die Website des Umweltbundesamtes bezogen werden kann. Beim Ausfüllen der Formulare wird unterschieden in so genannte „Muss-Angaben“, die abschließend aufgeführt sind, und „Kann-Angaben“, die von einer zuständigen Behörde gefordert werden können.

Eine Notifizierung umfasst grundsätzlich den gesamten Verbringungsvorgang vom ursprünglichen Versandort bis zur endgültigen Verwertung oder Beseitigung.

Verbringungen von Abfällen zur Beseitigung sind nur in begrenztem Umfang möglich. Für sie besteht grundsätzlich Notifizierungspflicht.

Der Verbringung von Abfällen zur Verwertung hingegen sind nur weniger Grenzen gesetzt. Auskunft hierüber gibt die VO (EG) 1013/2006. Es wird unterschieden in gefährliche Abfälle (sogenannte gelb gelistete Abfälle) und nicht gefährliche Abfälle (sogenannte grün gelistete Abfälle). Hierzu bedarf es einer fachtechnischen Einstufung anhand der Anhänge III, IIIA, IIIB und IV der VO (EG) Nummer 1013/2006. 

Sofern Abfälle in keiner dieser Anhänge aufgeführt sind, sind diese sogenannten „nicht gelisteten Abfälle“ ebenso wie die „gelb“ gelisteten Abfälle notifizierungspflichtig.

In der Regel sind Notifizierungen bis zu einem Jahr gültig. In diesem Zeitraum können mehrere Verbringungen des angemeldeten Abfalls durchgeführt werden (Sammelnotifizierung). Grenzüberschreitende Abfallverbringungen in so genannte „Vorab-Genehmigungs-Anlagen“ können bis zu 3 Jahre genehmigt werden.

Nähere Informationen zu dem Notifizierungsverfahren erhalten Sie im Downloadbereich sowie über die aufgeführten Links.

Verbringungen „grün“ gelisteter Abfälle in Staaten der Europäischen Union oder Staaten, die der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angehören, können ohne vorheriges Notifizierungsverfahren durchgeführt werden. Bei den Transporten sind nur sogenannten Versandinformationen mitzuführen. Inhalt und Umfang dieser Informationen ergibt sich aus Artikel 18 VO (EG) Nummer 1013/2006.

Informationen zur grenzüberschreitenden Verbringung grün gelisteter Abfälle in Nicht-OECD-Staaten sind dem Download „Hinweise zum Transport „grün gelisteter Abfälle“ zu entnehmen.

 

Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der Notifizierung durch Abfallkontrollen zu überwachen.

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