Weintrauben und Salat mit Erde im Bioabfall

Bioabfallverordnung

Bioabfälle leisten einen Beitrag im Bereich landwirtschaftlicher Erzeugung, da sie als Düngemittel großflächigen Einsatz finden. Anforderungen hierfür werden in der Bioabfallverordnung konkretisiert.

Die Bioabfallverordnung (BioAbfV) regelt die Verwertung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen (zum Beispiel Kompost, Gärreste aus Biogasanlagen et cetera) auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden. Darüber hinaus gilt die Verordnung auch für die Behandlung und Untersuchung solcher Stoffe. Die Vorschriften der BioAbfV zielen darauf ab, die hygienische Unbedenklichkeit dieser Erzeugnisse zu gewährleisten, sowie potentielle Schadstoffrisiken zu begrenzen.

Unter Bioabfällen werden Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft verstanden, die weiteren organischen Abbauprozessen unterliegen können. Meist handelt es sich dabei um getrennt gesammelte Nahrungsmittelreste, um Grünschnitt oder um verwertbare, organische Industrieabfälle. Durch ihre beträchtlichen Anteile an Nährstoffen und an organischer Substanz sind sie zu Düngungszwecken und zur Bodenverbesserung einsetzbar.

Zuständige Kontrollstellen sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien, das Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 25 (als landwirtschaftliche Fachbehörde für Hessen) sowie die Landwirtschaftsbehörden der Landkreise.

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