Ziele des Einwegkunststofffondsgesetzes sind die Reduktion des Verbrauchs von Einwegkunststoffen, die Minimierung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt und die Förderung der Kreislaufwirtschaft.
Die Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte werden an den Kosten für die Sammlung und Reinigung von Verunreinigungen durch bestimmte Einwegkunststoffe beteiligt, sowie an Maßnahmen zur Sensibilisierung für den Umgang mit diesen Produkten. Dazu werden die Hersteller verpflichtet, in einen vom Umweltbundesamt verwalteten Fonds, den Einwegkunststoff-Fond, einzuzahlen.
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen als Anspruchsberechtigte beim Umweltbundesamt registriert sein, wenn sie Kosten geltend machen möchten. Erste Auszahlungen erfolgen ab 2025.
Registrierung der Anspruchsberechtigten (§ 15 EWKFondsG)
- Die Registrierung als Anspruchsberechtigter ist für die Erstattung der Kosten obligatorisch
- Es müssen bestimmte Angaben zur Registrierung vorliegen, siehe dazu § 15 Absatz 2 EWKFondsG
- Es muss eine von einer zuständigen Landesbehörde ausgestellte Bestätigung der Anspruchsberechtigung unter Nennung der konkreten landesrechtlichen Rechtsgrundlagen vorliegen. Dies gilt, sofern sich die Zuständigkeit aus dem Landesrecht ergibt. In Hessen sind die Abfalldezernate der Regierungspräsidien die zuständige Landesbehörde (siehe dazu § 15 Absatz 2 Nummer 4 EWKFondsG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG)).