Ein Papierstapel

Nachweise

Das Nachweisverfahren dient dazu, den Weg der Abfälle nach dem Grundsatz der lückenlosen Überwachung von der Entstehung bis zur Entsorgung zu verfolgen.

Das Sammeln von Abfällen gewerblicher und industrieller Abfallerzeuger nennt man Sammel-Entsorgung. Für gefährliche Abfälle muss dem Abfallsammler hierzu ein Sammel-Entsorgungsnachweis vorliegen.

Dies stellt eine Vereinfachung für den Abfallerzeuger dar, da der erforderliche Nachweis durch den Sammler der Abfälle geführt wird. Der Sammler tritt hier fiktiv an die Stelle des Abfallerzeugers.

Für den Abfallsammler besteht für den überwiegenden Teil der gefährlichen Abfälle Nachweispflicht.

Weitere Informationen zur Nachweispflicht finden Sie im Downloadbereich.

Nachweispflichtige Abfallbeförderer und ‑sammler benötigen eine so genannte Beförderer-Nummer. Sie dient zur Identifikation im Entsorgungsverfahren.

Die Kenn-Nummer kann im Rahmen der Beantragung der Erstattung einer Anzeige beziehungsweise der Erteilung einer Erlaubnis für diese Tätigkeiten oder auch formlos beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie unter dem genannten Link zur elektronischen Beantragung einer Anzeige / Erlaubnis (eAEV).

Gefährliche Abfälle dürfen nur dann über einen Sammel-Entsorgungsnachweis entsorgt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle

  • denselben Abfallschlüssel haben
  • den gleichen Entsorgungsweg haben
  • in ihrer Zusammensetzung den im Sammel-Entsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und
  • die bei dem einzelnen Erzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt (Ausnahmen hierzu siehe Anlage 2 der Nachweisverordnung sowie „Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen“ (POP-Abfall-ÜberwV))

Fallen mehr als 20 Tonnen je Abfallschlüssel, Standort und Kalenderjahr an, muss der Abfallerzeuger einen eigenen Entsorgungsnachweis besitzen.

Bei der Sammel-Entsorgung von Altölen muss statt des Abfallschlüssels die Sammelkategorie, bei Althölzern die Altholzkategorie übereinstimmen.

Im so genannten Grundverfahren muss dieser Sammel-Entsorgungsnachweis von der Behörde des Abfallentsorgers bestätigt werden.

Wenn der Abfallentsorger von der Einholung der behördlichen Bestätigung freigestellt ist, kann diese bei den in der Anlage 2 zur Nachweisverordnung aufgeführten 56 Abfallschlüsseln entfallen und ein so genannter Privilegierter Sammel-Entsorgungsnachweis gestellt werden.

Sammel-Entsorgungsnachweise sind nicht übertragbar und gelten längstens 5 Jahre.

Informationen zur Beantragung eines Sammel-Entsorgungsnachweises und zum Ausfüllen der Formulare finden Sie im Downloadbereich.

Werden gefährliche Abfälle einem Abfallsammler übergeben, muss dieser einen Übernahmeschein ausstellen.

Der Abfallsammler muss vor Übergabe der Abfälle an den Entsorger zusätzlich einen Sammel-Begleitschein auszufüllen. In diesem sind je Bundesland die Nummern der Übernahmescheine eintragen, aus denen sich der Sammeltransport zusammensetzt.

Informationen zum Begleitscheinlauf, zum Ausfüllen der Formulare und zu den Knotenstellen finden Sie im Downloadbereich.

Für nicht gefährliche Abfälle besteht im Regelfall keine Pflicht zur Führung von Nachweisen.

Ausnahmen stellen Abfälle dar, die unter die „Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen“ (POP-Abfall-ÜberwV) fallen. Hierbei handelt es sich um nicht gefährliche Abfälle, die trotzdem nachweispflichtig sind. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserer separaten Internetseite hierzu (siehe Links).

Abfallsammler sind für die von ihnen gesammelten gefährlichen (nachweispflichtigen und nicht nachweispflichtigen) Abfälle registerpflichtig.

Register für gefährliche, nachweispflichtige Abfälle beinhalten die Sammlung sämtlicher abfallrechtlicher Unterlagen, das heißt hier Vorab- und Verbleibsnachweise.

Die Verbleibsnachweise sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt ins Register einzustellen.

Register für gefährliche, nicht nachweispflichtige Abfälle sind formlos zu erstellen.

Abfallsammler müssen sämtliche Belege mindestens 3 Jahre zur Einsicht bereithalten.

Weitere Informationen zur Registerpflicht und Registerführung finden Sie im Downloadbereich.

Informationen zum elektronischen Nachweisverfahren erhalten Sie über den genannten Link.

Die Regierungspräsidien sind mit ihren Umweltabteilungen Ansprechpartner für alle genannten Themenkomplexe sowie den damit im Zusammenhang stehenden Fragestellungen. Sie sind die zuständigen Sammler- beziehungsweise Befördererbehörden für Abfallsammler und ‑beförderer mit Hauptsitz im jeweiligen Dienstbezirk des Regierungspräsidiums. Wir beraten Sie gerne.

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