Die wichtigsten Arbeitsschutzpflichten von Bergbauunternehmern sind in der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV) geregelt. Nachstehend werden nur einige wenige Grundpflichten wiedergegeben. Die ABBergV ist wesentlich umfassender. Wenn Sie Zweifel haben, ob die Verpflichtungen in Ihrem Betrieb erfüllt werden, können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an das Bergdezernat im Regierungspräsidium wenden.
Arbeitsstätten müssen so betrieben und unterhalten werden, dass die Beschäftigten die ihnen übertragenen Arbeiten ausführen können, ohne ihre eigene Sicherheit und Gesundheit oder die der anderen Beschäftigten zu gefährden. Die Beschäftigten müssen durch eine verantwortliche Person beaufsichtigt werden. Mit einem besonderen Risiko verbundenen Arbeiten dürfen nur fachkundigen Beschäftigten übertragen und entsprechend den Anweisungen ausgeführt werden. Die zu erteilenden Sicherheitsanweisungen müssen für alle Beschäftigtengruppen geeignet und verständlich sind. Es müssen angemessene Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe bereitstehen und die erforderlichen Sicherheitsübungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden.
Die Maßnahmen sind vom Unternehmer regelmäßig zu prüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Verringerung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen.
Der Unternehmer hat außerbetriebliche Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzuzuziehen, wenn die eigenen Möglichkeiten im Betrieb nicht ausreichen.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erstellt wird, das im Betrieb verfügbar sein muss. Aus ihm muss mindestens hervorgehen, dass die Gefährdungen ermittelt worden sind und angemessene Maßnahmen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten getroffen, sowie die Arbeitsstätten und die Ausrüstung sicher gestaltet, betrieben und instandgehalten werden.
Der Unternehmer hat Beschäftigte vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Vorkehrungen zur Abwendung dieser Gefahren und über Notfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen verständlich zu unterrichten. Die Unterweisung umfasst Anweisungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Sie muss bei der Einstellung, einer Versetzung oder Veränderungen im Aufgabenbereich, nach unvorhergesehenen Ereignissen, der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln oder der Einführung einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen und an die Entwicklung der Gefahren angepasst sein. Der Unternehmer hat festzulegen, in welchen Fällen die Unterweisung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen sowie durch praktische Übungen zu ergänzen ist.
Besteht kein Betriebsrat, hat der Unternehmer die Beschäftigten zu allen Aktivitäten anzuhören, die Auswirkungen auf ihre Sicherheit und Gesundheit haben können. Anzuhören sind die Beschäftigten insbesondere auch zu für sie wichtigen Festlegungen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie zu Fragen der Unterrichtung und Unterweisung.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für jede belegte Arbeitsstätte jederzeit eine Person verantwortlich ist, die über die für diese Aufgabe erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung verfügt und hierfür bestellt worden ist und mindestens eine verantwortliche Person so lange im Betrieb anwesend ist oder innerhalb angemessen kurzer Zeit anwesend sein kann, wie dort Beschäftigte tätig sind. Belegte Arbeitsstätten müssen mindestens einmal während jeder Schicht von einer für die Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht werden.
Ist ein Beschäftigter allein an einem Arbeitsplatz tätig, so ist für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen.