Ein schwarzes Stethoskop liegt auf braunem Untergrund

Vorsorgeuntersuchungen

Informationen zu den medizinischen Vorsorgeuntersuchungen in Bergbaubetrieben

Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) gelten für gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen insb. bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen und Untergrundspeichern. Für diese Tätigkeiten darf der Bergbauunternehmer Personen nur beschäftigen, soweit nach dem Ergebnis dieser Untersuchungen gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Die Voraussetzungen für die Beschäftigung sind in § 2 GesBergV zusammengefasst.

Folgende Untersuchungen hat der Unternehmer von sich aus zu veranlassen:

  • arbeitsmedizinische Pflicht-Vorsorgeuntersuchungen
  • Untersuchung auf Grubentauglichkeit
  • Eignungsuntersuchungen
  • Lungenuntersuchung auf fibrogene Grubenstäube
  • Bildschirmtauglichkeit
  • Untersuchung bei erhöhten Belastungen durch Gefahrstoffe (vergleiche Gefahrstoffverordnung et cetera), Lärm, Hitze, Kälte oder Vibrationen)

Darüber hinaus gibt es Vorsorgeuntersuchungen, die auf Wunsch des Arbeitnehmers durchzuführen sind (sogenannte Angebotsuntersuchungen nach ArbmedVV). Dies betrifft Gefahrstoffe und Lärm bei niedrigeren Auslösewerten als bei den Pflichtuntersuchungen, sowie die Untersuchungen auf silikogenen Staub, krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe.

Die dadurch verursachten Aufwendungen trägt der Unternehmer oder die Sozialversicherung. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind nach einem Plan durchzuführen. Bei Pflichtuntersuchungen erhält der Unternehmer eine Meldung über das Ergebnis und hat dies zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu löschen und der betroffenen Person eine Kopie aushändigen. Das Ergebnis von Angebotsuntersuchungen erhält lediglich der Beschäftigte, eine Weiterleitung an den Unternehmer erfolgt nur, wenn der Arbeitnehmer dies veranlasst.

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