Wälder

Schutz-, Bann- und Erholungswald

Die herausragende Bedeutung des Waldes im Ballungsraum Frankfurt Rhein-Main und seine Funktionenvielfalt erfordern je nach räumlicher Lage zur nachhaltigen Sicherung aller Waldfunktionen ein umfassendes Schutzkonzept.
Die positiven Wirkungen des Waldes sind dauerhaft zu sichern und im Hinblick auf den Gesamtnutzen für Mensch und Natur zu optimieren. Hierfür hat der Gesetzgeber die Oberen Forstbehörden dazu ermächtigt Waldschutzgebiete durch Rechtsverordnung bzw. Erklärung auszuweisen.

Die Waldfunktionen können wie folgt umschrieben werden:

  • Nutzfunktionen
    • Rohstofffunktion
    • Einkommensfunktion für den Waldbesitzer
    • Arbeitsfunktion
  • Schutzfunktion
    • Wasserschutz
    • Biotop- und Artenschutz
    • Bodenschutz
    • Klima-, Sicht- und Immissionsschutz
  • Erholungsfunktion
    • Wald als Erholungsraum
  • Klimaschutzfunktion
    • Wald als CO²-Senke und CO²-Speicher

Schutzwald

Die Obere Forstbehörde kann Wald zu Schutzwald erklären, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht, wenn der Wald in seinem Bestand und seiner äußeren Abgrenzung erhalten werden muss und ihm besondere Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, den Bodenschutz, den Sichtschutz, den Lärmschutz oder die Luftreinigung zukommt.
 

Bannwald

Bannwald ist die höchste Schutzkategorie nach dem Hessischen Waldgesetz. Die Obere Forstbehörde kann im Einvernehmen mit der Obersten Forstbehörde durch Rechtsverordnung Wald zu Bannwald erklären, soweit er aufgrund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung in seiner Flächensubstanz im Hinblick auf seine Schutz-, Klimaschutz- und Erholungsfunktion in besonderem Maße schützenswert ist. Hessenweit sind große Bannwald-Komplexe vor allem im Rhein-Main-Gebiet zu finden.

 

Erholungswald

Wälder in der Nähe von Verdichtungsgebieten, Heilbädern, Kur- oder Erholungsorten, die zum Zwecke der Erholung der Bevölkerung besonders gepflegt, ausgestattet oder geschützt werden sollen, können als Erholungswald ausgewiesen werden.

Rechtsgrundlage oben genannten Schutzgebiete ist § 13 Hessisches Waldgesetz.

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